Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.05.2007
Aktenzeichen: I S 4/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 73 Abs. 1 Satz 1
FGO § 121 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
I S 4/07 I S 5/07

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Verein, erstrebt den Erlass einer Bescheinigung über seine Gemeinnützigkeit. Seine darauf gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Der Kläger hat das Urteil des FG mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten und zudem für das Verfahren wegen der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Der Senat hat den Antrag auf PKH abgelehnt (Beschluss vom 13. März 2007 I S 11/06 (PKH)) und die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Daraufhin hat der Kläger in zwei Schriftsätzen verschiedene Einwendungen gegen die genannten Senatsbeschlüsse erhoben. Auf Nachfrage hat er mitgeteilt, dass dieser Vortrag jeweils als Anhörungsrüge zu verstehen sei.

Der Beklagte und Beschwerdegegner des Ausgangsverfahrens (das Finanzamt) hat zu den Anhörungsrügen nicht Stellung genommen.

II. 1. Die Verfahren werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.

2. Die Anhörungsrügen sind unzulässig. Der Kläger rügt mit seinem Vorbringen lediglich allgemein die von ihm beanstandeten Entscheidungen als unrichtig. Er trägt hingegen nicht vor, dass und in welchem Punkt in jenen Entscheidungen sein dort zu verarbeitendes Vorbringen nicht berücksichtigt worden oder ihm in anderer Weise das rechtliche Gehör versagt worden sei. Nur mit einem solchen Vorbringen kann jedoch eine Anhörungsrüge in statthafter Form begründet werden (§ 133a Abs. 1 Nr. 2 FGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO (vgl. Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses als Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. September 2005, BGBl I 2005, 2802, eingefügt durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220).

Ende der Entscheidung

Zurück