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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.11.2001
Aktenzeichen: I S 6/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3 Satz 1
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2
FGO § 72 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung auszusetzen, ist unbegründet und war daher abzulehnen.

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll --u.a. und soweit hier einschlägig-- erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung). Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 FGO).

2. Im Streitfall ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht ernstlich zweifelhaft.

Im Hinblick auf den einen der beiden zwischen den Beteiligten bestehenden Streitpunkte --die Behandlung der Vorstandsvergütungen als verdeckte Gewinnausschüttungen-- wird insoweit auf das Urteil des Senats vom heutigen Tage verwiesen, durch das der unter dem Az. I R 58/00 anhängigen Revision des Antragsgegners in diesem Punkt entsprochen und das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben wurde.

Im Hinblick auf den anderen Streitpunkt --die Qualifizierung der von den Vereinsmitgliedern gezahlten Beiträge als sog. echte oder aber sog. unechte Mitgliedsbeiträge sowie der Einkünfterzielungsabsicht des Antragstellers und der daraus abzuleitenden Frage nach seiner Steuerpflicht-- hat der Senat die Sache zwar durch seinen Gerichtsbescheid an das FG zur weiteren Prüfung zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Auch insoweit gibt der Sachverhalt, soweit er vom FG festgestellt und aus den Akten ersichtlich ist, im summarischen Verfahren jedoch keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Vor dem Hintergrund der vom FG in seinem Urteil (dort S. 17 f.) im Einzelnen angeführten umfangreichen Rechtsprechung des BFH und des Bundesgerichtshofs ist vielmehr anzunehmen, dass es sich bei den vom Antragsteller vereinnahmten Mitgliedsbeiträgen aus steuerrechtlicher Sicht um pauschalierte Leistungsentgelte handelt. Gleichermaßen bestehen nach bisherigem Erkenntnisstand keine Zweifel daran, dass der Antragsteller mit Einkünfterzielungsabsicht handelte (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1998 I R 36/98, BFHE 188, 17, BStBl II 1999, 366).

Da auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das sog. Verböserungsverbot zu beachten ist und eine Schlechterstellung des Antragstellers deshalb ausscheidet (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Mai 1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133), bleibt es damit bei der bisher verfügten Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide unter Anordnung einer Sicherheitsleistung.

3. Soweit der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgenommen wurde, war das Verfahren analog § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO einzustellen.



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