Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.12.2003
Aktenzeichen: I S 8/03 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, GKG


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 128
ZPO § 118 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 118 Abs. 1 Satz 5
GKG § 1 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
I B 144/03 I B 145/03 I S 8/03 (PKH)

Gründe:

I. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) für die Jahre 1992 bis 1994 Einkommensteuer und für die Jahre 1992 und 1993 zusätzlich Zinsen fest. Der Antragsteller wandte sich daraufhin an das Finanzgericht (FG) mit dem Begehren, die Vollziehung der betreffenden Bescheide auszusetzen und ihm für das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Das FG lehnte beide Anträge ab und ließ Rechtsmittel gegen seine Entscheidungen nicht zu. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit zwei außerordentlichen Beschwerden. Außerdem begehrt er PKH für die Durchführung der genannten Beschwerdeverfahren.

II. Die außerordentlichen Beschwerden gegen die Beschlüsse des FG sind unzulässig. Zum einen muss sich gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch eine zur Steuerberatung befugte Person vertreten lassen (Satz 1); das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Satz 2) und für Beschwerden wegen Versagung der PKH (Senatsbeschlüsse vom 19. März 1999 I B 166/98, BFH/NV 1999, 1212; vom 18. Februar 2000 I B 15/00, BFH/NV 2000, 879). Schon weil diesem Vertretungszwang nicht genügt ist, sind die vom Antragsteller erhobenen Beschwerden unzulässig. Zum anderen können nach § 128 FGO Beschlüsse des FG im Verfahren der PKH überhaupt nicht (Abs. 2) und Entscheidungen wegen Aussetzung der Vollziehung nur dann mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das FG diese zugelassen hat (Abs. 3). Hiernach sind im Streitfall die Beschlüsse des FG unanfechtbar, was nach der Rechtsprechung des BFH auch eine außerordentliche Beschwerde ausschließt (BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2003 I B 114/02, BFHE 201, 11, BStBl II 2003, 317; vom 20. März 2003 XI B 21/03, BFH/NV 2003, 1067). Daraus folgt zugleich, dass der Antragsteller keine PKH für die Beschwerdeverfahren erhalten kann, weil es an der hierfür erforderlichen Erfolgsaussicht der Beschwerden (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung --ZPO--) fehlt.

Die Kosten der Verfahren wegen der außerordentlichen Beschwerden hat der Antragsteller zu tragen, weil seine Rechtsbehelfe keinen Erfolg hatten (§ 135 Abs. 2 FGO). Im Verfahren wegen Gewährung von PKH (I S 8/03) war keine Kostenentscheidung zu treffen, da dieses Verfahren gemäß § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gerichtsgebührenfrei ist (BFH-Beschluss vom 26. Februar 1985 VIII S 17/84, BFH/NV 1985, 98; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 142 Rz. 34, m.w.N.). Eine entsprechende Kostenfreiheit besteht jedoch nicht für das Verfahren wegen der außerordentlichen Beschwerden gegen die Versagung von PKH durch das FG, da Nr. 3401 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 11 Abs. 1 GKG) für diesen Fall eine Kostenpflicht vorsieht.

Ende der Entscheidung

Zurück