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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.06.2005
Aktenzeichen: I S 8/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 |
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Gehaltsaufwendungen der Antragstellerin --einer GmbH-- für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragstellerin abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Die deshalb erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der beschließende Senat durch Beschluss vom 16. Januar 2005 I B 191/04 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 8. April 2005 hat die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide aufzuheben.
II. Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Denn nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG steht fest, dass die streitgegenständlichen Bescheide bestandskräftig sind. Damit fehlt es an einem "angefochtenen" Verwaltungsakt i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nur die Vollziehung eines solchen kann aber gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO ausgesetzt werden. Die Aussetzung der Vollziehung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts ermöglicht das Gesetz nicht (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2003 I B 38/03, I S 3/03, BFH/NV 2004, 60, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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