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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.07.2005
Aktenzeichen: I S 9/05
Rechtsgebiete: AO 1977, EStG
Vorschriften:
AO 1977 § 193 Abs. 1 | |
EStG § 10d Abs. 4 |
Gründe:
I. Der Antragsteller ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt. Am 6. August 2003 erließ der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) gegen den Antragsteller eine Prüfungsanordnung. Hiernach sollte bei dem Betrieb gewerblicher Art "Bau der ..." eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) hinsichtlich der Körperschaftsteuer, der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und der Gewerbesteuer bezüglich der Jahre 1995 bis 1998 durchgeführt werden.
Der gegen diese Prüfungsanordnung eingelegte Einspruch und die Klage hatten keinen Erfolg. Mit seiner dagegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde hat der Antragsteller auch beantragt, die Prüfungsanordnung von der Vollziehung auszusetzen.
II. Der Antrag ist unbegründet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist mit Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen worden. Die Prüfungsanordnung ist damit bestandskräftig. Ein bestandskräftiger Verwaltungsakt kann nicht von der Vollziehung ausgesetzt werden (§ 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2003 I B 38/03, I S 3/03, BFH/NV 2004, 60, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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