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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.07.2008
Aktenzeichen: II B 101/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 2 Satz 1
FGO § 62 Abs. 4
FGO § 62a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie ohne Beachtung des vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltenden Vertretungszwangs eingelegt worden ist.

Vor dem BFH muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--; nun § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl I 2007, 2840).

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin und Beschwerdeführerin greift der in Verfahren vor dem BFH geltende Vertretungszwang nicht in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen ein. Nach ständiger Rechtsprechung verstößt er insbesondere nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), denn die Anrufung des BFH wird dadurch weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. m.w.N. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2008 VII B 256/07, BFH/NV 2008, 968, sowie Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1976 1 BvR 373/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1977, 33). Aus diesem Grund liegt auch keine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG vor, dem im Rahmen des Grundrechtsschutzes in gerichtlichen Verfahren lediglich eine Auffangfunktion zukommt. Im Übrigen gehört auch das Prozessrecht zur verfassungsmäßigen Ordnung, die vom Grundrechtsträger bei der Wahrnehmung seines Freiheitsrechtes zu beachten ist.

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