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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.11.2008
Aktenzeichen: II B 108/08
Rechtsgebiete: FGO, KraftStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
KraftStG § 2 Abs. 2a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war seit 6. Dezember 2006 Halter eines Kraftfahrzeugs der Marke Opel Typ Astra-F-LFW. Dabei handelte es sich um ein Serienfahrzeug, das mit Fahrer- und Beifahrersitz ausgerüstet ist sowie mit einer Gittertrennung zwischen dem Fahrgastraum und dem übrigen Innenraum, der als Ladefläche diente. Die hinteren Sitze samt Sicherheitsgurten fehlten bereits ab Werk. Die hinteren Seitenfenster waren nicht entfernt und auch nicht verblecht. Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs betrug 1 635 kg, das Leergewicht 1 120 kg. Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs war im Fahrzeugbrief mit 149 km/h angegeben.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) stufte das Kraftfahrzeug als Personenkraftwagen (PKW) ein und setzte die Kraftfahrzeugsteuer mit Bescheid vom 5. Januar 2007 ab dem 6. Dezember 2006 nach Hubraum (§ 8 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes --KraftStG--) fest.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der Beschwerde macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie Verfahrensmängel geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

II.

Die Beschwerde ist unbegründet, sie war daher zurückzuweisen.

1.

Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) ist nicht erforderlich, weil die Vorentscheidung nicht vom BFH-Urteil vom 28. November 2006 VII R 11/06 (BFHE 215, 568, BStBl II 2007, 338) abweicht. In dieser Entscheidung hat der BFH unter Bestätigung seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass die objektive Beschaffenheit eines Fahrzeugs unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten sei, und dass hierbei kein Merkmal von Bauart und Einrichtung als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden könne. Diesen Rechtsgrundsätzen entspricht die Vorentscheidung. Das Finanzgericht (FG) ist im Rahmen einer tatsächlichen Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gekommen, es liege ein PKW vor. Der fehlenden Verblechung der hinteren Seitenfenster hat es hierbei keine alleinentscheidende Bedeutung zugemessen, sondern auch auf Ladefläche und Nutzlast abgestellt. Ob dieser Gesamtwürdigung zu folgen ist, kann dabei offen bleiben; hierauf kommt es für die Frage einer Abweichung von der vorgenannten Entscheidung des BFH nicht an.

2.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat der Kläger nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO); insoweit wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. FGO von einer weiteren Begründung abgesehen.

3.

Soweit der Kläger schließlich geltend macht, das FG habe es im Hinblick auf § 2 Abs. 2a KraftStG verfahrensfehlerhaft unterlassen festzustellen, ob das Kraftfahrzeug vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt sei, ist die Beschwerde schon deswegen unschlüssig und damit unzulässig, weil das FG seine Entscheidung nicht auf diese Vorschrift gestützt hat.

Ende der Entscheidung

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