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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.09.2000
Aktenzeichen: II B 109/99
Rechtsgebiete: ErbStG


Vorschriften:

ErbStG § 25
ErbStG § 25 Abs. 1 Satz 2
ErbStG § 25 Abs. 1 Satz 1
ErbStG § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden von seinem Vater mehrere Grundstücke geschenkt. Für einen Teil dieser Grundstücke behielt sich der Vater des Klägers auf Lebenszeit den uneingeschränkten und unentgeltlichen Nießbrauch vor. Der Mutter des Klägers sollte ab dem Tode des Vaters der uneingeschränkte und unentgeltliche Nießbrauch auf Lebenszeit zustehen.

Für diesen Erwerb setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Schenkungsteuer gegen den Kläger fest. Ein Teil des festgesetzten Schenkungsteuerbetrags wurde gemäß § 25 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) vom FA zinslos gestundet. Bei der Berechnung des Stundungsbetrags berücksichtigte das FA nur das dem Vater des Klägers eingeräumte Nießbrauchsrecht. Die der Mutter (bedingt) eingeräumte Nießbrauchsberechtigung wurde vom FA nicht berücksichtigt.

Hiergegen richtete sich die Klage, mit der geltend gemacht wurde, dass auch die der Mutter eingeräumte Nießbrauchsberechtigung bei der Berechnung des Stundungsbetrags zu berücksichtigen sei.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG seien im Hinblick auf das zugunsten der Mutter des Klägers eingeräumte Nießbrauchsrecht nicht erfüllt, weil es sich um ein aufschiebend bedingtes Recht handele. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung als Grund zur Zulassung der Revision geltend.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die von dem Kläger herausgestellte Rechtsfrage, ob eine Stundung der Steuer nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG auch bei bedingten Nießbrauchsbestellungen in Frage kommt, hat --entgegen der Auffassung des Klägers-- keine grundsätzliche Bedeutung. Zwar ist diese Rechtsfrage --worauf der Kläger zutreffend hinweist-- bisher durch den Bundesfinanzhof (BFH) nicht entschieden; sie ist jedoch nicht klärungsbedürftig, weil sie sich unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Gesetz selbst beantworten lässt (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605).

§ 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ordnet ein Abzugsverbot für bestimmte Belastungen an, die ansonsten --d.h. ohne dieses Abzugsverbot-- bereicherungsmindernd zu berücksichtigen wären. Satz 2 der Vorschrift ermöglicht eine Stundung der Steuer auf den Kapitalwert "dieser Belastungen". Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und dem Normzusammenhang kommt daher eine Stundung nur für die auf solche Belastungen entfallende Steuer in Betracht, die sich ohne das in Satz 1 der Vorschrift angeordnete Abzugsverbot bereicherungsmindernd auswirken würden. Dies ist jedoch für aufschiebend bedingte Belastungen (hier das Nießbrauchsrecht zugunsten der Mutter) nicht der Fall. Diese könnten bei der Steuerfestsetzung nach § 12 ErbStG i.V.m. § 6 des Bewertungsgesetzes (zunächst) nicht berücksichtigt werden. Für eine aufschiebend bedingte Nießbrauchsbestellung kann daher keine Stundung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG gewährt werden. Diese Rechtsfrage ist im Übrigen weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung der Finanzgerichte umstritten.



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