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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.07.2001
Aktenzeichen: II B 115/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, GrEStG 1983


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
GrEStG 1983 § 16 Abs. 1
GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) schloss am 8. März 1997 einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über den Erwerb mehrerer Grundstücke in den Gemarkungen X und Y zum Kaufpreis von insgesamt 3 850 000 DM. Mit Bescheid vom 22. September 1997 setzte der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) dafür Grunderwerbsteuern in Höhe von 134 750 DM fest. Dagegen legte der Kläger mit einem beim FA am 2. Dezember 1997 eingegangenen Schriftsatz vom 20. Oktober 1997 Einspruch mit der Begründung ein, es seien noch "zivilrechtliche Sachen" zu klären. Das FA wies zunächst auf die Verspätung des Einspruchs hin und verwarf ihn sodann durch Entscheidung vom 12. März 1998 als unzulässig.

Daraufhin erhob der Kläger Klage mit der Begründung, bereits am 20. Oktober 1997 Einspruch eingelegt zu haben. An diesem Tage sei der Brief, mit dem der Einspruch eingelegt worden sei, durch den Zeugen Z persönlich beim FA abgegeben worden. Dies versicherte der Zeuge eidesstattlich durch Erklärung vom 10. Mai 1999. Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens stellte der Kläger unter Beifügung einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH), den das Finanzgericht (FG) zurückwies, weil die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten biete. Bei der gebotenen summarischen Prüfung sei davon auszugehen, dass der Einspruch verspätet beim FA eingegangen sei.

Dagegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Es kann auf sich beruhen, ob hinreichende Aussichten dafür bestehen, dass dem Kläger der Nachweis einer rechtzeitigen Einlegung des Einspruchs gelingen wird. Auf jeden Fall bietet die Klage in der Sache keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussichten auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg besteht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Juni 1995 IX B 168/94, BFH/NV 1996, 64). Daran fehlt es im Streitfall.

Die Klage, die sich nicht auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränkt, sondern auf die Aufhebung der Steuerfestsetzung gerichtet ist, ist in der Sache damit begründet, dass der Kaufvertrag hinsichtlich eines Teils der Grundstücke rückabgewickelt werde und im Übrigen der Gesamtkaufpreis zur Hälfte auf Inventar entfalle. Diese Begründung ergibt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 unterliegt der Grunderwerbsteuer bereits der Abschluss eines Kaufvertrages, der den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet. Bei einem noch nicht vollzogenen Grundstückskaufvertrag kann die Steuerfestsetzung unter den sonstigen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 GrEStG 1983 nur aufgehoben werden, wenn der Erwerbsvorgang rechtlich und tatsächlich rückgängig gemacht worden ist (vgl. Urteile des BFH vom 8. November 1995 II R 87/93, BFH/NV 1996, 577, sowie vom 7. Oktober 1987 II R 123/85, BFHE 152, 193, BStBl II 1988, 296). Aus der Klagebegründung ergibt sich nicht, dass dies geschehen ist. Allenfalls ist ihr zu entnehmen, dass eine teilweise Rückabwicklung geplant sei. Die bloße Absicht, einen Erwerbsvorgang rückgängig zu machen, reicht jedoch nicht aus, um die Rechtsfolge des § 16 Abs. 1 GrEStG 1983 auszulösen (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juli 1996 II B 139/95, BFH/NV 1997, 61). Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, der Gesamtkaufpreis entfalle zu 50 v.H. auf Inventar, ist dieses Vorbringen zu wenig substantiiert, um der Klage wenigstens teilweise Erfolgsausichten beizumessen. Dazu wäre zumindest eine Aufstellung wenigstens der bedeutenderen Inventarstücke sowie deren überschlägige Bewertung erforderlich gewesen; aus dem Kaufvertrag lässt sich kein konkreter Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers entnehmen.



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