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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.11.1999
Aktenzeichen: II B 127/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Mit Entscheidung vom 28. Mai 1999 wies das Finanzgericht (FG) eine Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Vermögensteuer auf den 1. Januar der Jahre 1989, 1993 und 1995 ab. Dagegen legte der Kläger persönlich ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel ein, zu dessen Begründung er sich auf seine "Einlassungen" im Klageverfahren berief. Auf den vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltenden Vertretungszwang hingewiesen, bestellte der Kläger etwa drei Monate nach Zustellung des Urteils des FG zu seiner Vertretung die nunmehrige Prozessbevollmächtigte, die in ihren Schriftsätzen auf den Rechtsstreit wegen Nichtzulassung der Revision Bezug nahm.

II. Der Senat legt die Rechtsmittelschrift des Klägers dahin aus, dass es sich um eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision handelt. Darin sieht er sich durch die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten --insbesondere den vom 20. September 1999-- bestätigt.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Vor dem BFH muss sich --wie bereits aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- eine natürliche Person durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Der Kläger gehört nicht zu dem vertretungsberechtigten Personenkreis. Die von ihm persönlich eingelegte Beschwerde ist daher unwirksam (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Januar 1987 V B 2/87, BFH/NV 1987, 316). Daran hat das erst nach Ablauf der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfolgte Auftreten der Prozessbevollmächtigten nichts geändert. Der bei Einlegung des Rechtsmittels bestehende Mangel in der Vertretung kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht durch Erklärung einer postulationsfähigen Person geheilt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Juni 1993 VII R 5/93, BFH/NV 1994, 333). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Beschwerdefrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO scheidet aus. Da das FG in der Rechtsmittelbelehrung auf den Vertretungszwang vor dem BFH hingewiesen hat, ist das Fristversäumnis i.S. des § 56 Abs. 1 FGO verschuldet (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291).

Die Beschwerde ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil keiner der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe geltend gemacht worden ist. Gerügt wird lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung.



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