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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.10.2007
Aktenzeichen: II B 15/07
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO § 119 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Gründe rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, soweit sie nicht bereits wegen Fehlens einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Begründung unberücksichtigt bleiben müssen.

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232; vom 29. Dezember 2006 IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084, und vom 26. Juni 2007 V B 97/06, BFH/NV 2007, 1805).

b) Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Klägerin herausgestellte Rechtsfrage nicht.

aa) Die Klägerin sieht als grundsätzlich bedeutsam die Frage an, welche Anforderungen an einen Feststellungsbescheid zur gesonderten Feststellung des Grundbesitzwerts zu stellen sind, damit die Anforderungen des § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), dass ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein muss, gegeben sind.

bb) Diese Frage könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

Ob ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt ist (§ 119 Abs. 1 AO), hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Auslegung eines Verwaltungsakts kommt es grundsätzlich nicht darauf an, was die Behörde mit ihrer Erklärung gewollt hat. Maßgebend für die Auslegung ist vielmehr der objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Steuerpflichtige nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1805).

Diese Einzelfallbezogenheit hat zur Folge, dass die an die Bestimmtheit von steuerlichen Verwaltungsakten im Einzelnen und konkret zu stellenden Anforderungen regelmäßig nicht allgemein festgestellt werden können und Rechtsfragen in diesem Zusammenhang nur selten über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben werden. Mithin ist es auch nicht möglich, allgemeine Grundsätze aufzustellen, die die Frage nach dem Bestimmtheitserfordernis eines Verwaltungsakts generell und abstrakt nach allgemeinen, für alle einschlägigen Verwaltungsakte gleichermaßen geltenden Kriterien beantworten (BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2005 VII B 18/05, BFH/NV 2006, 902, und vom 3. April 2007 VIII B 110/06, BFH/NV 2007, 1273).

2. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung

Mit ihren Einwendungen gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Finanzgericht (FG) macht die Klägerin keinen Grund für die Zulassung der Revision geltend (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. September 2005 II B 135/04, BFH/NV 2006, 306; vom 16. November 2006 XI B 178/05, BFH/NV 2007, 477; vom 14. Februar 2007 VII B 106/06, BFH/NV 2007, 1157; vom 10. April 2007 IX B 159/06, BFH/NV 2007, 1503, und vom 14. Mai 2007 III B 191/05, BFH/NV 2007, 1505). Die Klägerin bringt nicht vor, dass ein zur Zulassung der Revision führender sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler vorliege. Ein solcher Fehler ist gegeben, wenn er von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsanwendungsfehlern des FG im Sinne einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung der Fall (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896; vom 30. Januar 2007 IV B 111/05, BFH/NV 2007, 1146; in BFH/NV 2007, 1503, und in BFH/NV 2007, 1505).

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