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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.05.2004
Aktenzeichen: II B 16/03
Rechtsgebiete: AO 1977, ErbStG, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2
AO 1977 § 165 Abs. 1
ErbStG § 27
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 5
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist zusammen mit seinen beiden Geschwistern Erbe seiner 1996 verstorbenen Mutter. Mit nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geändertem Bescheid vom 17. April 2001 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen ihn unter Berücksichtigung einer Ermäßigung nach § 27 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) von 2 641 DM eine Erbschaftsteuer von 88 934 DM fest. Dem lagen ein Erbanteil im Wert von 425 491 DM sowie sonstige Erwerbe von 605 100 DM zugrunde. Der Bescheid erging teilweise vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 AO 1977. Der Vorläufigkeitsvermerk bezog sich darauf, dass bei der Ermittlung des Nachlasswerts in ihrem Bestand umstrittene Darlehensforderungen der Mutter gegen den Bruder vorläufig nicht und gegen den Kläger nur in Höhe von 106 500 DM angesetzt, andererseits aber der Wegfall solcher Forderungen gegenüber dem Kläger in Höhe von 307 500 DM und 205 000 DM, der hinsichtlich des erstgenannten Betrages noch zu Lebzeiten der Mutter erfolgt sein soll, vorläufig als Vorerwerb erfasst worden ist.

Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage des Klägers nur insoweit statt, dass es hinsichtlich des Betrages von 205 000 DM keinen Vorerwerb durch Erlass annahm, sondern vom Fortbestand eines Darlehens ausging und den Wert des Nachlasses um diese Forderung erhöhte. Dadurch wirkte sie sich beim Kläger nur noch zu einem Drittel aus. Die Klage war mit der Begründung erhoben worden, der Betrag von 307 500 DM sei ihm, dem Kläger, zur nicht nur vorübergehenden Linderung einer Notlage belassen worden und daher gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG nicht zu besteuern. Das FG war jedoch der Ansicht, zwar habe die Mutter bezüglich dieses Betrages die Befreiung des Klägers von einer Rückzahlungsverbindlichkeit angeordnet; es sei aber nicht festzustellen, dass dies mit Rücksicht auf eine Notlage des Klägers geschehen sei.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger mangelnde Sachaufklärung sowie einen Widerspruch der Vorentscheidung zur einheitlichen Rechtsprechung mehrerer Bundesgerichte.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Verfahrensrüge, das FG habe den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt, ist nur dann schlüssig geltend gemacht, wenn neben anderem auch vorgetragen wird, welche entscheidungserheblichen Tatsachen eine weitere Sachaufklärung erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil --ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG-- auf der unterlassenen Sachaufklärung beruhen kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. März 1994 V B 87/93, BFH/NV 1995, 313, sowie vom 24. März 1994 V B 119/93, BFH/NV 1995, 316). Daran fehlt es im Streitfall.

a) Die vom FG im Zusammenhang mit dem Verzeichnis vom 4. Juni 1996 getroffene Feststellung, dass bei einem Erlass der gegen den Kläger gerichteten Forderungen (123 000 DM) die Notlage vollständig beseitigt worden wäre, träfe auch auf das vom Kläger dem Einspruch gegen den Bescheid vom 7. März 2001 beigefügte "Vermögensverzeichnis" zum 30. August 1996 zu. Unter diesen Umständen wäre darzulegen gewesen, weshalb sich unter Berücksichtigung der Zahlen aus der Aufstellung vom 30. August 1996 eine andere Beurteilung hätte ergeben können.

b) Das FG ist der Rechtsansicht, die Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 ErbStG setzte voraus, dass die Erblasserin die Befreiung wegen einer Notlage des Klägers angeordnet habe, und hat dazu festgestellt, dass die Erblasserin nicht die Vorstellung hatte, der Kläger befinde sich in einer solchen Notlage. Daher wäre darzulegen gewesen, weshalb die Bekundung des Testamentsvollstreckers, der Kläger habe sich in großen finanziellen Schwierigkeiten befunden, vom Rechtsstandpunkt des FG aus zu einer anderen Beurteilung hätte führen können. Auch dies ist nicht geschehen.

2. Auch die vom Kläger gerügte Abweichung der Vorentscheidung von der höchstrichterlichen Zivil- und Steuerrechtsprechung ist nicht schlüssig dargelegt. Insoweit fehlt es an einer Gegenüberstellung voneinander abweichender Rechtssätze konkret benannter Entscheidungen der Bundesgerichte einerseits und der Vorentscheidung andererseits (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 26. März 2003 III B 92/02, BFH/NV 2003, 939).



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