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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: II B 174/05
Rechtsgebiete: FGO, BGB


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe den Abtretungsvertrag vom 28. November 1996 unter Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157, 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches), gegen Logik und Denkgesetze falsch interpretiert, wird kein Verfahrensfehler, sondern ein materieller Fehler des finanzgerichtlichen Urteils gerügt, der nicht zum Katalog der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO gehört und deshalb als solcher eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann.

Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ferner geltend macht, das FG habe keine Sachaufklärung zur Frage der Auslegung des Übertragungsvertrages vorgenommen, fehlt es an einer schlüssigen Darlegung eines Sachaufklärungsmangels nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Zur ordnungsgemäßen Rüge, das FG habe Beweisanträge übergangen, reicht die bloße Behauptung, in der mündlichen Verhandlung die Nichterhebung der (schriftsätzlich) angebotenen Beweise gerügt zu haben, nicht aus. Gibt die Sitzungsniederschrift --wie im Streitfall-- zu diesem Punkt nichts her, muss vielmehr weiter vorgetragen werden, dass die Protokollierung der Rüge verlangt und --im Falle einer Weigerung des Gerichts, die Protokollierung vorzunehmen-- eine Protokollberichtigung beantragt worden ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. November 1999 II B 14/99, BFH/NV 2000, 582).

Die Klägerin legt ferner auch nicht schlüssig dar, dass das FG von Amts wegen gehalten war, den von ihr bezeichneten Mitgesellschafter als Zeugen zu vernehmen. Bei einer Rüge der Verletzung der von Amts wegen gebotenen Pflicht zur Sachaufklärung ist jedoch darzulegen, welche Tatsachen auch ohne Antrag aufzuklären waren. Ferner muss die Beschwerde erkennen lassen, aus welchen Gründen ein durch einen sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretener Kläger keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, gleichwohl aber sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung von sich aus aufdrängen musste. Des Weiteren ist darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (BFH-Entscheidung vom 10. September 2002 X B 42/02, BFH/NV 2003, 70; BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 12/97, BFH/NV 1998, 608, m.w.N.).

Derartige Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Insbesondere fehlt es an der Darlegung, was genau aufzuklären gewesen wäre und welche Schlussfolgerungen sich für das FG daraus hätten ergeben können. Allein die allgemeine Behauptung, es habe noch Aufklärungsbedarf bestanden, reicht nicht aus.



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