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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: II B 175/05
Rechtsgebiete: GrEStG


Vorschriften:

GrEStG § 5 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezeichnete Rechtsfrage, ob bei der Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) neben der Absicht der Beteiligten, den Anteil des grundstückseinbringenden Gesamthänders am Vermögen der Gesamthand zu verringern, auch eine nachfolgende planmäßige Erhöhung des Anteils dieses Gesamthänders am Vermögen der Gesamthand zu berücksichtigen ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht klärungsfähig. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen Divergenz scheidet deshalb aus. Das Finanzgericht (FG) hat sein Urteil insoweit nämlich alternativ begründet und die Berücksichtigung der Kapitalerhöhung nicht nur deshalb abgelehnt, weil die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur planmäßigen Aufgabe oder Verminderung der gesamthänderischen Mitberechtigung die Erhöhung der Beteiligung nicht miterfasse, sondern die Übertragungen der Gesellschaftsanteile auf andere Gesellschafter durch die grundstückseinbringende Gesamthänderin im Dezember 1997 auf der "Kapitalerhöhung" vom 31. Dezember 1996 beruhe. Damit hat das FG die Anwendung des § 5 Abs. 2 GrEStG hinsichtlich der vorgenommenen "Kapitalerhöhung" auch deshalb verneint, weil nach dem Plan der Beteiligten die grundstückseinbringende Gesamthänderin ihre Beteiligung am Vermögen der Gesamthand auch hinsichtlich dieser "Kapitalerhöhung" zu Gunsten anderer Gesellschafter (wieder) aufgeben sollte. Die von der Klägerin für grundsätzlich erachtete Rechtsfrage brauchte somit im Revisionsverfahren nicht entschieden zu werden. Denn die Revision der Klägerin scheiterte unabhängig von der Beantwortung dieser Rechtsfrage bereits daran, dass in den "Gesamtplan" auch die Anteilsabtretungen im Dezember 1997 einbezogen werden müssten.



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