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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.11.2002
Aktenzeichen: II B 178/01
Rechtsgebiete: AO 1977, GrEStG, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 171 Abs. 5
AO 1977 §§ 172 ff.
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2
GrEStG § 16 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb aufgrund notariell beurkundeten Kaufvertrags vom ... 1993 eine aus mehreren Grundstücken herausgeschnittene Teilfläche mit einem vom Verkäufer noch fertig zu stellenden, aber bereits vermieteten Einkaufszentrum zum Preis von ... DM. Nach § 10 des Kaufvertrages sollte sich der Preis bei einer Minderung der Nutzfläche nach einem festgelegten Maßstab verringern. Die Genehmigungen nach der Grundstücksverkehrsordnung und dem Grundstücksverkehrsgesetz wurden im Dezember 1993 bzw. Januar 1994 erteilt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 25. Februar 1994 unter Vorbehalt der Nachprüfung die Grunderwerbsteuer auf ... DM fest. Nachdem er zunächst den Kläger persönlich und sodann dessen Steuerberater vergeblich gebeten hatte, eine etwaige Kaufpreisminderung mitzuteilen, hob er den Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom 24. September 1997 auf. Tatsächlich war es aber bereits 1994 zu einer Minderung des Kaufpreises gemäß § 10 des Kaufvertrages auf ... DM gekommen.

Eine 1998 angeordnete und im selben Jahr begonnene Außenprüfung bezüglich der Einkommensteuer und Vermögensteuer des Klägers, die später auf die Umsatzsteuer erweitert wurde, führte zu einer Überprüfung der Anschaffungskosten für das Einkaufszentrum, nach denen die Sonderabschreibung von 50 v.H. sowie die normale Absetzung für Abnutzung (AfA) berechnet worden waren. Der Prüfer stellte fest, dass in die Berechnung der Abschreibungen noch die Grunderwerbsteuer in der ursprünglich angefallenen Höhe eingegangen war. Im November 1998 wurde gegen den Kläger ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung u.a. durch den Ansatz einer zu hohen Grunderwerbsteuer bei der Berechnung der Abschreibungen eingeleitet.

Im Januar 1999 beantragte der Kläger unter Verweis auf den geminderten Kaufpreis sowie Maklerkosten, die Grunderwerbsteuer gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) um ... DM auf ... DM herabzusetzen. Dies lehnte das FA mit Verfügung vom 7. April 1999 ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, der Kläger habe weder aus § 16 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) noch aus den §§ 172 ff. AO 1977 einen Anspruch auf Herabsetzung der Steuer, weil der Änderungsantrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist, die mit Ablauf des Jahres 1994 begonnen habe, gestellt worden sei. Daher könne auf sich beruhen, ob die Änderungsvorschriften der AO 1977 neben § 16 Abs. 3 GrEStG überhaupt anwendbar seien. Zu einer Ablaufhemmung sei es nicht gekommen, und zwar weder durch den Beginn der Außenprüfung noch durch die Einleitung des Steuerstrafverfahrens, da beides nicht die Grunderwerbsteuer betroffen habe. Dass die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO 1977 auf die Steueransprüche beschränkt ist, die Gegenstand steuerstrafrechtlicher Ermittlungen waren, und auch diese nur insoweit erfasst werden, wie sich die Ermittlungsergebnisse auf sie auswirken, sei sachgerecht. Deshalb könne sich der Kläger nicht darauf berufen, bezüglich der Grunderwerbsteuer von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und auf diese Weise ein Erstrecken der Ermittlungen auf die Grunderwerbsteuer verhindert zu haben.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, und zwar sinngemäß wegen der Frage, ob sich die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 5 AO 1977 auch auf solche Steueransprüche erstreckt, die --wie im Streitfall die Grunderwerbsteuer-- nicht Gegenstand der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen oder eines eingeleiteten Steuerstrafverfahrens waren, deren zutreffende Höhe aber zu den geprüften Vorfragen für die Durchsetzung derjenigen Steueransprüche gehörte, auf die sich die Ermittlungen bzw. die Verfahrenseinleitung bezogen. Er habe keine Möglichkeit gehabt, die Grunderwerbsteuer wegen des geminderten Kaufpreises berichtigen zu lassen, ohne sich selbst strafrechtlich zu belasten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (so Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. März 1994 II B 102/93, BFH/NV 1995, 34). Dazu reicht es nicht aus, eine bestimmte Rechtsfrage herauszustellen; vielmehr ist zusätzlich darauf einzugehen, weshalb diese Frage über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist (vgl. Beschluss des BFH vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Hierzu ist der Beschwerdebegründung jedoch nichts zu entnehmen.

Ein solches Interesse der Allgemeinheit an der Klärung der herausgestellten Rechtsfrage erschließt sich auch nicht mittelbar aus der Darlegung der angeblichen Zwangslage des Klägers, wonach er eine Berichtigung der Grunderwerbsteuer nur um den Preis, sich selbst steuerstrafrechtlich zu belasten, habe beantragen können. Diese Darlegung ist nicht schlüssig. Es ist nicht erkennbar, weshalb sich der Kläger steuerstrafrechtlich belastet hätte, wenn er nach der Beanstandung der Abschreibungen durch den Außenprüfer und der Einleitung des Steuerstrafverfahrens eine Berichtigung der Grunderwerbsteuerfestsetzung verlangt hätte. Solange die zu hohe Grunderwerbsteuer bestandskräftig festgesetzt war, war sie zu Recht in die Bemessungsgrundlage der Abschreibungen eingegangen. Unter Berücksichtigung der zu hohen Grunderwerbsteuerbelastung konnte sich daraus auch trotz der höheren Abschreibungen kein Steuervorteil für den Kläger ergeben haben.

Ende der Entscheidung

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