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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.12.2004
Aktenzeichen: II B 18/04
Rechtsgebiete: ErbStG, BGB, FGO


Vorschriften:

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 9
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3
BGB § 2302
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist aufgrund des am 21. Juni 1995 geschlossenen Erbvertrags Alleinerbe seines im April 1999 verstorbenen Onkels. Nach dem Erbvertrag hatte der Kläger als Gegenleistung für die Erbeinsetzung seinen Onkel sowie dessen Schwester jeweils bis zu ihrem Tod im Rahmen des Zumutbaren zu pflegen und zu verpflegen. Die vom Kläger und seinen Familienangehörigen sowie einer ggf. zu stellenden Ersatzkraft zu erbringenden persönlichen Dienste waren unentgeltlich zu leisten. Auch bei einem berechtigten Rücktritt des Onkels vom Erbvertrag wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Verpflichtungen des Klägers sollte diesem kein Entgelt für bereits geleistete Dienste zustehen. Aufwendungen hatte der Onkel zu tragen. Der "Unterhaltsvertrag" erfolgte im Hinblick auf die Erbeinsetzung. Die Wirksamkeit der Verträge war wechselseitig bedingt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Erbschaftsteuerbescheid vom 17. Januar 2001 der Erbschaftsteuererklärung des Klägers entsprechend eine Steuerbefreiung wegen Pflege nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in Höhe von 10 000 DM. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Mit der Klage begehrte der Kläger die Aufhebung der Steuerfestsetzung wegen langjähriger, ab November 1973 erbrachter Betreuungs- und Pflegeleistungen, die mit dem vom FA abgezogenen Betrag von 10 000 DM nicht hinreichend berücksichtigt würden.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, die erbrachten Pflegeleistungen hätten keine Erblasserschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) begründet. Es habe sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Erbvertrags um unentgeltliche Dienste gehandelt. Dies werde dadurch verdeutlicht, dass der Kläger selbst bei einem berechtigten Rücktritt des Onkels vom Erbvertrag keinen Anspruch auf Entgelt für bereits geleistete Dienste gehabt hätte. An einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung scheitere im Streitfall auch die Annahme eines sog. Vergütungsausgleichs im Erbwege. Ein solcher Vergütungsausgleich setze eine Vereinbarung voraus, die eine generelle Entgeltspflicht des Erblassers vorsehe, wobei aber als mögliche Vergütungsform auch eine letztwillige Zuwendung (Erbeinsetzung oder Vermächtnis) in Betracht komme. Auch eine solche Vereinbarung, die unter Umständen einen Abzug der erbrachten Leistungen in Höhe der üblichen Vergütung als Kosten des Erwerbs nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG ermögliche, ergebe sich indes weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem Erbvertrag. Allenfalls liege eine Vereinbarung vor, die als Vergütung allein die Erbeinsetzung vorsehe. Eine solche Vereinbarung, die den Erblasser verbindlich zu einer letztwilligen Zuwendung verpflichten wolle, den Erwerb von Todes wegen also nicht lediglich als eine von mehreren möglichen Vergütungsformen in Aussicht nehme, scheitere aber an § 2302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach ein Vertrag nichtig sei, durch den sich jemand verpflichte, in bestimmter Form oder in bestimmter Weise zu testieren. Vorleistungen eines Erwerbers, dessen Erwartung sich infolge einer Erbeinsetzung oder eines Vermächtnisses erfülle, könnten bei solchen Erwerbsvorgängen nur dann einen Abzug nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG rechtfertigen, wenn sie vertraglich geschuldet würden. Dies mache auch die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG deutlich, die bei Pflege- und Unterhaltsleistungen, für die der Erblasser kein oder kein zureichendes Entgelt geleistet habe, nur einen Freibetrag zugestehe.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Gegenleistung bei letztwilligen Zuwendungen sei in jüngster Zeit Gegenstand einer Veröffentlichung von Gebel (Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis 2004, 53) gewesen. Es gelte zu verhindern, dass in der Finanzrechtsprechung, wie nach seiner --des Klägers-- Ansicht in der Vorentscheidung zu Unrecht geschehen, Erbverträge als nichtig angesehen werden würden. Die Vorentscheidung beruhe auf unzureichender Beweiswürdigung und fehlerhafter Rechtsauslegung. Das FG habe zu Unrecht angenommen, dass eine Entgeltlichkeit der Pflegeleistungen nicht vereinbart gewesen sei. Eine verständige Auslegung des Erbvertrags ergebe, dass der Kläger für seine Pflegeleistungen durch das Erbe habe entlohnt werden sollen und dafür zu Lebzeiten keinen Entgeltanspruch gehabt habe.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung (§ 116 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)

a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache verlangt einen substantiierten Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Fachschrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen. Allein der Hinweis auf das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage begründet noch keine grundsätzliche Bedeutung, insbesondere wenn insoweit kein Meinungsstreit besteht oder wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Frage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (BFH-Beschluss vom 26. Mai 2004 III B 89/03, BFH/NV 2004, 1221, m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger hat nicht dargetan, dass die von ihm angesprochene Problematik in Rechtsprechung oder Literatur umstritten sei. Der bloße Hinweis auf den Aufsatz von Gebel genügt insofern nicht. Ein Meinungsstreit über die Behandlung von Vereinbarungen, wie sie im Erbvertrag vom 21. Juni 1995 getroffen wurden, lässt sich diesem Aufsatz nicht entnehmen.

Die Besorgnis des Klägers, die Vorentscheidung könne dazu führen, dass in der Finanzrechtsprechung künftig Erbverträge zu Unrecht als nichtig angesehen werden, ersetzt nicht die erforderliche substantiierte Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, zumal das FG den Erbvertrag nicht als nichtig angesehen, sondern die Einsetzung des Klägers als Erben durch den Erbvertrag als wirksam beurteilt und seine Entscheidung auf die im Erbvertrag getroffenen Regelungen über die Unentgeltlichkeit der zu erbringenden Pflegeleistungen gestützt hat. Lediglich Vereinbarungen, die den Erblasser verbindlich zu einer letztwilligen Zuwendung verpflichten, verstoßen nach seiner Ansicht gegen § 2302 BGB.

Bloße Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung genügen nicht den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2004 IV B 95/02, BFH/NV 2004, 949; vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978, und vom 15. April 2004 VII B 63/03, BFH/NV 2004, 1214).

2. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO)

a) Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist erforderlich, wenn das Urteil des FG von Entscheidungen anderer Gerichte abweicht oder willkürlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (BFH-Beschluss vom 21. Mai 2004 III B 107/03, BFH/NV 2004, 1220, m.w.N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss der Beschwerdeführer nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO darlegen.

b) An solchen Darlegungen fehlt es im Streitfall. Der Kläger hat keine Entscheidungen anderer Gerichte angeführt und auch nicht dargetan, dass die Auslegung und Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG durch das FG auf der Grundlage der im Erbvertrag selbst für den Fall eines berechtigten Rücktritts des Onkels vom Erbvertrag ausdrücklich vereinbarten Unentgeltlichkeit der zu erbringenden Leistungen willkürlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheine.



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