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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.12.2004
Aktenzeichen: II B 19/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 155
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhielt im Jahr 1997 von ihrem Lebensgefährten einen Betrag in Höhe von 209 000 DM überwiesen. Im Jahr 1998 gewährte sie hieraus einem Dritten ein Darlehen in Höhe von 193 725 DM, das dieser zum Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH vom Sohn des Lebensgefährten verwendete. Die Klägerin kündigte das Darlehen im Jahr 2000.

Das seinerzeit zuständige Finanzamt beurteilte die Überweisung von 209 000 DM an die Klägerin als freigebige Zuwendung unter Lebenden und nicht als Überlassung zur treuhänderischen Verwaltung und Verwendung zugunsten des Lebensgefährten und setzte dementsprechend Schenkungsteuer fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) kam aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu der Überzeugung, dass die Klägerin über die ihr zugewendeten Mittel im Verhältnis zu ihrem Lebensgefährten tatsächlich und rechtlich frei verfügen könne und eine Verpflichtung zur Rückgewähr der Mittel nicht bestehe. Zwei Bankangestellte, die die Klägerin schriftsätzlich als Zeugen dafür benannt hatte, dass sie den Betrag von 209 000 DM für ihren Lebensgefährten nur verwalten solle, vernahm das FG nicht. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem FG ist eine dagegen gerichtete Rüge der Klägerin nicht protokolliert.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin Verfahrensmängel, Divergenz und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)

Die Klägerin rügt als Verfahrensmangel, dass das FG die als Zeugen benannten Bankangestellten nicht vernommen hat. Ein Verfahrensmangel ist damit nicht schlüssig dargelegt.

Wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), so muss der Beschwerdeführer vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt habe oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen sei. Zu diesen verzichtbaren Mängeln gehört die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Übergehen eines Beweisantrags (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Februar 2004 VII R 1/03, BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842, unter II. 5. a aa, und vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978).

Ein solcher Vortrag der Klägerin fehlt.

2. Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO)

Um eine auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß zu begründen, muss der Beschwerdeführer dartun, dass das FG dem angefochtenen Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz einer Entscheidung eines anderen Gerichts abweicht. Dazu muss er die betreffenden Rechtssätze der Vorentscheidung und der Divergenzentscheidung so genau bezeichnen, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 26. Mai 2004 III B 89/03, BFH/NV 2004, 1221).

Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin hat keine tragenden Rechtssätze aus der Vorentscheidung einerseits und den von ihr angeführten Entscheidungen des BFH andererseits herausgearbeitet und gegenübergestellt; sie wendet sich vielmehr der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des FG.

3. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)

Um den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache darzulegen, muss der Beschwerdeführer eine bestimmte Rechtsfrage aufwerfen und substantiiert dartun, dass diese Frage klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist. Soweit die Klägerin überhaupt eine Rechtsfrage aufgeworfen hat, fehlt es an der Darlegung, dass und weshalb diese klärungsbedürftig ist.



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