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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.06.2008
Aktenzeichen: II B 19/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist Halter eines VW-Transporters. Das Fahrzeug wurde erstmals am 7. Mai 1991 als Personenkraftwagen (PKW) mit acht Sitzplätzen verteilt auf drei Sitzreihen zum Straßenverkehr zugelassen, hat einen Dieselmotor (Hubraum 2 370 ccm) und erreicht eine Höchstgeschwindigkeit von 119 km/h. Sein Leergewicht beträgt 1 705 kg, das zulässige Gesamtgewicht 2 810 kg. Die Gesamtinnenraumfläche erreicht 6,87 qm.

2006 entfernte der Kläger die zweite und dritte Sitzreihe einschließlich der Rückhaltesysteme und machte die entsprechenden Gurtaufnahmepunkte und Sitzverankerungen unbrauchbar. Danach stand für die Personenbeförderung nur noch die vordere Sitzreihe (drei Sitzplätze) zur Verfügung. Die sich nach dem Umbau hinter den Sitzen ergebende Ladefläche betrug 4,8 qm; sie wurde zu der verbliebenen vorderen Sitzreihe durch eine vom Fahrzeugboden 350 mm aufragende Holzplatte abgegrenzt. Die hinteren Seitenfenster wurden vom Kläger mit Holzplatten abgedeckt. Auf Antrag des Klägers ließ die zuständige Zulassungsbehörde auf der Grundlage einer Fahrzeugbeschreibung der DEKRA vom 22. September 2006 das Fahrzeug als "LKW Geschl. Kasten" zu.

Der Kläger teilte dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) am 5. Dezember 2006 mit, dass der Laderaum nunmehr zusätzlich durch eine vom Wagenboden bis zum Dach reichende Holzwand zum vorderen Passagierraum hin abgetrennt worden sei.

Das FA vertrat die Auffassung, dass das streitige Fahrzeug erst mit dem Einbau der vollständigen Holzabtrennung zwischen Passagier- und Laderaum als Lastkraftwagen (LKW) in kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Hinsicht anzusehen sei, und setzte mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 18. August 2006 bis 4. Dezember 2006 auf 269 € (PKW-Besteuerung) und ab dem 5. Dezember 2006 auf 172 € (LKW-Besteuerung) fest.

Gegen die Behandlung des Fahrzeugs als PKW für die Zeit vom 22. September 2006 (Gutachten DEKRA) bis 4. Dezember 2006 wandte sich der Kläger mit Einspruch und Klage. Das Finanzgericht (FG) gab dem Kläger Recht und vertrat die Auffassung, dass das Fahrzeug des Klägers schon ab dem 22. September 2006 als LKW zu besteuern sei. Es diene seiner äußeren Erscheinung nach in erster Linie der Lastenbeförderung. Dies ergebe sich insbesondere aus der Größe der Ladefläche, der Verschließung der Seitenfenster und der vollständigen Beseitigung aller Einrichtungen zur Personenbeförderung im Bereich der jetzigen Ladefläche. Einer vollständigen Abtrennung des Passagierraums vom Laderaum bedürfe es unter diesen Umständen nicht.

Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Beschwerde des FA.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Streitfall erfordert es nicht, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Die angefochtene Vorentscheidung weicht nicht von den in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. August 2000 VII R 26/99 (BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72) und vom 26. Oktober 2006 VII B 120/06 (BFH/NV 2007, 503) ab. Entgegen der Darstellung des FA enthalten die beiden Entscheidungen nicht den Rechtssatz, dass das Vorhandensein einer Trennwand zwischen Passagier- und Laderaum ein wesentliches (entscheidendes) Kriterium für die Einstufung als LKW ist. Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer solchen Trennwand ist vielmehr nach diesen Entscheidungen ein Kriterium unter vielen anderen, welches in die vorzunehmende Gesamtwürdigung aller Umstände einzubeziehen ist. Ergeben danach bei einer solchen Gesamtwürdigung die übrigen Umstände bereits das Vorliegen eines LKW, kann im Einzelfall auf eine Trennwand verzichtet werden. Dem entspricht es, wenn der BFH in seinem Urteil vom 28. November 2006 VII R 11/06 (BFHE 215, 568, BStBl II 2007, 338) ausgesprochen hat, dass allein das Fehlen einer solchen Trennwand eine umfassende tatrichterliche Würdigung sämtlicher technischen Merkmale nicht entbehrlich mache.

Diesen Grundsätzen ist das FG gefolgt. Es hat nicht --wie das FA vorträgt-- dem Merkmal "Trennwand" eine Bedeutung für die vorzunehmende Abgrenzung generell abgesprochen, sondern dieses Merkmal im entschiedenen Einzelfall angesichts der übrigen Verhältnisse für entbehrlich angesehen.

Soweit das FA die vom FG vorgenommene Gesamtwürdigung für fehlerhaft hält, rechtfertigt dies keine Zulassung der Revision (vgl. m.w.N. der Rechtsprechung Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 55).

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