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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.03.2004
Aktenzeichen: II B 190/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch Bescheid vom 28. Mai 1998 den Einheitswert seines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft auf den 1. Januar 1998 im Wege der Wertfortschreibung auf ... DM fest. Für eine der Weihnachtsbaumkultur dienende sonstige land- und forstwirtschaftliche Fläche von ... ha legte das FA entsprechend Abschn. 7.37 der Richtlinien für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (BewRL) einen Ausgangswert von 3 240 DM/ha und somit einen Vergleichswert von ... DM zugrunde.

Einspruch und Klage, mit der sich der Kläger gegen die Höhe des für die Weihnachtsbaumkultur angesetzten Vergleichwerts wandte, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus: Das FA habe für die mit Weihnachtsbaumkulturen belegte Fläche einen zutreffenden Wert zugrunde gelegt. Der in Abschn. 7.37 BewRL festgelegte Ausgangswert von 3 240 DM/ha für vergleichbare Flächen sei ordnungsgemäß und entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen vom 1. Januar 1964 ermittelt worden. Zwar hätten sich die Einzelheiten dieser Ermittlung durch Anfragen des Gerichts beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) und der für das FA zuständigen Oberfinanzdirektion (OFD) nicht mehr genau feststellen lassen. Das Gericht sei jedoch aufgrund der Kenntnis der entscheidenden Richter von den anlässlich der Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1964 durchgeführten Ermittlungen im Allgemeinen und den Maßnahmen zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Besonderen davon überzeugt, dass die jeweiligen Vergleichswerte unter Mitwirkung zahlreicher Fachleute und unterschiedlicher Gremien sowie nach Anhörung von Interessenvertretern in sachgerechten Verfahren und auf der Grundlage umfassenden Tatsachenmaterials festgelegt worden seien. Ein Verstoß der Einheitsbewertung nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 des Grundgesetzes --GG--) wegen der unterschiedlichen Wertansätze für die einzelnen Nutzungen liege nicht vor.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, mit der der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend macht.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. In der Beschwerdeschrift ist ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 2 FGO genügenden Weise dargelegt.

Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, und darlegen, warum im Einzelfall die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. April 2002 II B 24/01, BFH/NV 2002, 1311). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.

1. Die vom Kläger so bezeichnete Rechtsfrage, "ob die Festsetzung des Wertes auf den 1.01.1964 mit einem Betrag von DM 3.240,-- nicht auf einem Rechenfehler beruht", ist eine Tatsachenfrage; eine solche ergibt keinen Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Selbst wenn jedoch insoweit zugunsten des Klägers von einer Rechtsfrage ausgegangen würde, fehlte es an der schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Klärung dieser Frage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 31, m.w.N.).

2. Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel rügt, fehlt es an einer schlüssigen Darlegung des behaupteten Verstoßes des FG gegen seine Verpflichtung zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO). Eine schlüssige Verfahrensrüge, das FG hätte den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, erfordert u.a. einen substantiierten Vortrag dazu, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschluss vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 49). Der Beschwerdebegründung ist jedoch zum voraussichtlichen Ergebnis der Beweisaufnahme und ihrer Entscheidungserheblichkeit auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG nichts zu entnehmen.

Ende der Entscheidung

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