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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.01.2003
Aktenzeichen: II B 194/01
Rechtsgebiete: BewG, AO 1977, FGO


Vorschriften:

BewG § 20 Satz 2
AO 1977 § 163
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben mit Kaufvertrag vom 30. März 1981 ein bebautes Grundstück zu Miteigentum. Nach Durchführung von Umbaumaßnahmen bewertete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) das Wohngrundstück mit Einheitswertbescheid vom 4. Februar 1994 auf den 1. Januar 1994 zunächst unter Vorbehalt der Nachprüfung als Zweifamilienhaus.

Durch (Änderungs-)Bescheid vom 20. November 1998 stellte das FA für das Wohngrundstück der Kläger auf den 1. Januar 1994 die Grundstücksart "Einfamilienhaus" fest, weil die vom Bundesfinanzhof (BFH) geforderte Abgeschlossenheit der Wohnräume im Erd- und Dachgeschoss nicht bestehe (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1984 III R 192/83, BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151). Auf Vertrauensschutz könnten sich die Kläger wegen im Jahre 1992 getätigter Umbauarbeiten nicht berufen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und führte zur Begründung aus: Die Räume im Dachgeschoss bildeten keine von den im Erdgeschoss gelegenen Wohnräumen baulich getrennte, in sich geschlossene Wohneinheit, da ein Bewohner des Dachgeschosses seine Wohnung nur durch einen nicht vom Wohnbereich im Erdgeschoss abgeschlossenen Raum erreiche, der Bewohner des Erdgeschosses demgegenüber das Betreten dieses gemeinsamen Wohnflurs durch den Bewohner der Dachgeschossräume dulden müsse.

Die Kläger könnten sich --jedenfalls in diesem Verfahren-- nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz berufen. Nach § 20 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) sei bei der Ermittlung der Einheitswerte § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) grundsätzlich nicht anzuwenden. Der der Vorschrift des § 20 Satz 2 BewG mittlerweile angefügte Zusatz, dass die Nichtanwendbarkeit des § 163 AO 1977 nicht für solche Übergangsregelungen gelte, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder treffe, führe im Streitfall nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sei kein Billigkeitsverfahren nach § 163 AO 1977. Grundlage der seinerzeitigen Feststellung der Grundstücksart "Zweifamilienhaus" sei keine Billigkeitsmaßnahme, sondern der Umstand gewesen, dass das Haus zwei Wohnungen enthalten habe.

Auch die in dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15. Mai 1985 (BStBl I 1985, 201) enthaltene Billigkeitsregelung zur Anwendung der durch BFH-Urteil in BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151 geänderten Rechtsprechung zum Wohnungsbegriff könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da eine Billigkeitsmaßnahme nicht Klagegegenstand sei. Das Klagevorbringen könne allenfalls als Antrag auf Durchführung einer solchen Maßnahme angesehen werden.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie halten eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung für erforderlich und machen Verfahrensfehler geltend.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Begründung der Beschwerde genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdeschrift die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision dargelegt werden.

1. Die Kläger haben nicht ausreichend dargelegt, dass die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert.

Bei dem Zulassungsgrund der Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F.) handelt es sich um einen speziellen Unterfall der Grundsatzrevision. Für die Darlegung gelten grundsätzlich die Anforderungen zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., soweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit der Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung durch den BFH begründet worden ist (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 116 Rdnr. 183; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 38). Danach muss zur Begründung des Revisionszulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO eine bestimmte Rechtsfrage herausgestellt werden, die für den Rechtsstreit erheblich sein kann, und ferner begründet werden, warum diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist (BFH-Beschluss vom 3. Februar 1987 V B 99/86, BFH/NV 1987, 312).

Diesen Anforderung entspricht die Revisionsbegründung der Kläger nicht. Denn die Kläger haben konkrete Gründe für die Klärungsbedürftigkeit der von ihnen bezeichneten Rechtsfrage nicht genannt. Hierfür reicht allein der Hinweis auf eine Vielzahl von Altobjekten sowie die bloße Behauptung, die Frage sei ungeklärt, nicht aus, denn daraus ergibt sich noch nicht, dass die angeführte Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (BFH-Beschluss vom 22. Februar 1994 V B 85/93, BFH/NV 1995, 603).

2. Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das FG (§ 76 FGO) muss nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschlüsse vom 10. Dezember 1998 VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804, und vom 13. Dezember 2001 II B 46/00, BFH/NV 2002, 654) u.a. dargelegt werden, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat, und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung durch das FG hätte führen können.

Auch diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Kläger haben nicht dargelegt, inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung durch das FG hätte führen können. Hätten die Kläger dies ausgeführt, wäre deutlich geworden, dass nach der insoweit allein maßgeblichen Rechtsauffassung des FG weder dem Umstand einer von den Klägern behaupteten geringeren Wohnfläche noch der Zusage hinsichtlich der weiteren Behandlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung rechtserhebliche Bedeutung zukommen kann.

3. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn im Einzelnen substantiiert dargelegt wird, wozu sich der Kläger nicht hat äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (BFH-Beschluss vom 1. März 2001 II B 5/00, BFH/NV 2001, 1128).

Auch insoweit erfüllen die Ausführungen der Kläger nicht die Begründungsanforderungen. Vielmehr machen sie lediglich gelten, kein ausreichendes rechtliches Gehör hinsichtlich des Hinweises des FG auf den BFH-Beschluss vom 6. August 1986 II B 35/86 (BFHE 147, 267) erhalten zu haben. Es fehlen Ausführungen, was die Kläger bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten und dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.



Ende der Entscheidung

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