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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.03.2003
Aktenzeichen: II B 2/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig, weil diese nicht ordnungsgemäß begründet wurde (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Der als Verfahrensmangel geltend gemachte Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO ist nicht schlüssig dargelegt. Soweit die Klägerin geltend macht, das Finanzgericht (FG) habe einen unter Beweis gestellten Sachverhalt, nämlich die Vereinbarung vom 18. Mai 1995 über eine Ratenzahlung, unberücksichtigt gelassen, hätte dargelegt werden müssen, inwieweit der unberücksichtigt gebliebene Sachverhalt auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG entscheidungserheblich gewesen wäre. Hierzu hätte im Streitfall besondere Veranlassung bestanden, weil das FG bei seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, dass die Klägerin ihren Erlassantrag vom 20. August 1996 (ausschließlich) auf sachliche Billigkeitsgründe gestützt und ihre finanziell angespannte Situation im Erlassverfahren auch auf Nachfragen des Beklagten und Beschwerdegegners nicht offengelegt habe. Das FG sah sich aus Rechtsgründen gehindert, das Vorbringen zur Zahlungsunfähigkeit der Klägerin zu berücksichtigen.
Ende der Entscheidung
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