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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.04.2009
Aktenzeichen: II B 20/09
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 74 |
Gründe:
Der Beschluss über die Aussetzung des Klageverfahrens war aufzuheben, da die Voraussetzungen für eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 74 der Finanzgerichtsordnung nicht vorliegen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt eine Aussetzung des Klageverfahrens wegen eines beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens zumindest voraus, dass es sich bei dem anhängigen Revisionsverfahren um ein "echtes" Musterverfahren in dem Sinne handelt, dass die Streitfragen im Wesentlichen gleichgelagert sind (so BFH-Beschluss vom 15. März 2006 X B 8/06, BFH/NV 2006, 1140). Daran fehlt es im Streitfall.
Das Revisionsverfahren X R 51/06, auf das das Finanzgericht die Aussetzung des Klageverfahrens gestützt hat, betrifft den Veranlagungszeitraum 2002, und damit denselben Zeitraum, auf den sich bereits der BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05 (BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692) bezog und für den der BFH die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags als geklärt angesehen hat.
Das ausgesetzte Klageverfahren betrifft den Veranlagungszeitraum 2006. Sollten für diesen Zeitraum dieselben Erwägungen gelten wie für 2002, wären aus dem Revisionsverfahren X R 51/06, in dem Verfahrensfragen im Vordergrund stehen, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Sollte dagegen dem Verstreichen weiterer vier Jahre für die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags rechtliche Bedeutung zukommen, fehlte dem Verfahren X R 51/06 erst recht der Charakter eines Musterverfahrens.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.
Ende der Entscheidung
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