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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.03.2005
Aktenzeichen: II B 23/04
Rechtsgebiete: BlnZwStG, FGO


Vorschriften:

BlnZwStG § 2 Abs. 6
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Land Berlin bis zum 30. November 2000 mit einer Nebenwohnung gemeldet. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kläger zur Zweitwohnungsteuer und setzte diese mit dem angefochtenen Änderungsbescheid vom 25. März 2003 auf jeweils 180 DM für die Jahre 1998 und 1999 und 165 DM für das Jahr 2000 herab.

Im Klageverfahren behauptete der Kläger, seit 1980 Inhaber eines Einfamilienhauses in einer schleswig-holsteinischen Gemeinde zu sein. Zwar sei er bis November 2000 dort mit seiner Hauptwohnung gemeldet gewesen; tatsächlich habe sich sein Hauptwohnsitz aber seit 1988 in Berlin befunden, wo er als Rechtsanwalt tätig sei und auch seine Familie wohne. Nach der in der schleswig-holsteinischen Gemeinde geltenden Satzung komme es nicht auf die melderechtliche Lage, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse an, weshalb er für die dortige Wohnung --durch rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen bestätigt-- zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werde.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, nach dem Berliner Zweitwohnungsteuergesetz (BlnZwStG) komme es allein auf die formelle melderechtliche Lage, nicht aber auf die materiellen Kriterien des melderechtlichen Begriffs der Nebenwohnung an.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Es sei klärungsbedürftig, ob § 2 Abs. 6 BlnZwStG verfassungskonform so ausgelegt werden müsse, dass es auch dann entscheidend auf die melderechtliche Erfassung als Nebenwohnung ankomme, wenn es sich bei der Wohnung tatsächlich um die Hauptwohnung handele und der Steuerpflichtige am Ort der von ihm gegenüber der Meldebehörde als Hauptwohnung bezeichneten Wohnung ebenfalls zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werde, weil nach dem dort geltenden Recht nicht die melderechtliche, sondern die tatsächliche Lage maßgebend sei.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Kläger das Rechtsmittel in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise begründet hat. Jedenfalls hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (zusammenfassend BFH-Beschlüsse vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082, unter 1.a, und vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495, unter 1.).

Eine Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt (BFH-Beschluss vom 6. November 2002 X B 30/02, BFH/NV 2003, 169). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (BFH-Beschlüsse vom 11. Juli 1972 IV B 61/71, BFHE 106, 276, BStBl II 1972, 792; vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 16. Juni 2004 X B 172/03, BFH/NV 2004, 1528) oder wenn die Rechtsfrage bereits durch den BFH geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschlüsse vom 22. September 1999 II B 130/97, BFH/NV 2000, 320, und vom 19. Mai 2004 VIII B 245/03, BFH/NV 2004, 1524).

Gleiches gilt, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) geklärt ist. Dies ist hier der Fall.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG gebietet Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes eine Gleichbehandlung nur innerhalb der jeweiligen Rechtsetzung. Die Möglichkeit einer Berufung auf den allgemeinen Gleichheitssatz ist dadurch begrenzt, dass die Verfassung in denjenigen Sachbereichen, in denen die Gesetzgebungskompetenz den Bundesländern zusteht, unterschiedliche rechtliche Ordnungen in den einzelnen Ländern zulässt (BVerfG-Beschlüsse vom 25. Februar 1960 1 BvR 239/52, BVerfGE 10, 354, unter C.II.4.; vom 7. Februar 1961 2 BvR 23/61, BVerfGE 12, 139; vom 23. Februar 1972 2 BvL 36/71, BVerfGE 32, 346, unter B.II.2.a; vom 10. März 1976 1 BvR 355/67, BVerfGE 42, 20, unter B.I.; Urteil vom 24. Oktober 2002 2 BvF 1/01, BVerfGE 106, 62, unter C.II.5.b aa).

In Anbetracht dieser eindeutigen Rechtsprechung --mit der der Kläger sich im Übrigen nicht auseinander gesetzt hat-- bedarf die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit unterschiedlicher Anknüpfungen der in einzelnen Bundesländern bzw. Gemeinden geltenden Zweitwohnungsteuergesetze keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

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