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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.12.2006
Aktenzeichen: II B 24/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

1. Die Klägerin hat einen Verstoß des Finanzgerichts (FG) gegen seine Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) nicht schlüssig dargelegt. Für die schlüssige Rüge, das FG habe seine Hinweispflicht verletzt, muss in der Beschwerdeschrift angegeben werden, worauf das Gericht den Beschwerdeführer hätte hinweisen müssen. Vorzutragen ist ferner, was die Beteiligten im Falle des Hinweises konkret vorgetragen hätten und inwiefern das angefochtene Urteil --nach der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Dezember 1998 VIII B 105/97, BFH/NV 1999, 797; vom 9. Dezember 2003 III B 135/03, BFH/NV 2004, 339; vom 21. November 2003 III B 43/03, BFH/NV 2004, 371).

Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Es fehlen Darlegungen, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann. Derartige Darlegungen wären schon deshalb unverzichtbar gewesen, weil es das FG ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich angesehen hat, dass in der Bescheinigung vom 10. April 2000 die Angaben zu "B" (Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit, Bauherr) offen gelassen waren. Aus diesem Grunde hat das FG auch keinen Anlass gesehen, der Klägerin Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Angaben nachzuholen.

2. Ein Verfahrensmangel kann auch nicht auf den nachgereichten Schriftsatz der Klägerin an das FG vom 27. Februar 2006 gestützt werden. Denn nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können nachgereichte Schriftsätze nicht mehr berücksichtigt werden (BFH-Beschlüsse vom 15. Mai 2003 IX B 30/03, BFH/NV 2003, 1206; vom 29. April 2005 VIII B 128/03, BFH/NV 2005, 1823; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 93 Rz. 7).

3. Mit der Rüge der Klägerin, das FG habe die in der Bescheinigung vom 10. April 2000 unter "A" bescheinigten Angaben unzutreffend gewürdigt und insoweit nicht die gesetzlichen Vorgaben beachtet, wird kein Verfahrensfehler, sondern ein Verstoß des FG gegen materielles Recht geltend gemacht. Eine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels kann hierdurch nicht erreicht werden (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2004 V B 236/03, BFH/NV 2004, 1660).

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