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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.02.2005
Aktenzeichen: II B 25/04
Rechtsgebiete: GrEStG, FGO


Vorschriften:

GrEStG § 6 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 26. März 1997 erwarb der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) von einer KG, an der er zu 50 v.H. beteiligt war, mehrere Miteigentumsanteile an einem bebauten Grundstück, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung zum Gesamtkaufpreis von 268 963 DM. Am 10. April 1997 schloss er mit der KG einen Generalunternehmervertrag, der für einen Festpreis von 1 056 975 DM die Modernisierung und Sanierung der Wohnungen zum Gegenstand hatte. Dazu waren lt. der dem Generalunternehmervertrag anliegenden Baubeschreibung u.a. auch Arbeiten an den Fassaden, dem Dach, der Heizungsanlage, dem Treppenhaus sowie den Kelleraußenwänden (Freilegung und Beschichtung gegen Erdfeuchte) erforderlich.

Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) von dem Generalunternehmervertrag erfahren hatte, erließ er am 25. März 2002 einen geänderten Grunderwerbsteuerbescheid, mit dem er die Steuer auf 11 863,51 € (23 203 DM) festsetzte. Dabei war er von einem Erwerb der Eigentumswohnungen im modernisierten und sanierten Zustand ausgegangen, hatte dem Kläger aber gemäß § 6 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) eine hälftige Steuerbefreiung gewährt. Einspruch und Klage, mit denen sich der Kläger gegen das Einbeziehen der Vergütung aus dem Generalunternehmervertrag in die Bemessungsgrundlage gewandt hatte, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) nahm an, dem Kläger sei aufgrund einer konkreten Vorplanung die Sanierung der Wohnungen zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten worden und er habe dieses Angebot zusammen mit dem der Eigentumswohnungen als einheitliches Angebot angenommen.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, der Sache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Außerdem rügt er mangelnde Sachaufklärung sowie eine Verletzung des Rechts auf Gehör.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht dem § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, ist eine Rechtsfrage aufzuwerfen, die im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig und im konkreten Rechtsstreit auch klärungsfähig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Dezember 1994 VIII B 51/94, BFH/NV 1995, 801). Dabei muss sich der Beschwerdeführer mit der bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der von ihm für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage auseinander setzen, um die Klärungsbedürftigkeit darzutun (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Juni 1994 III B 39/94, BFH/NV 1995, 50).

Im Streitfall lässt sich der Beschwerdebegründung lediglich die Rechtsfrage entnehmen, ob die Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand eines Grundstücks mit Gebäude trotz getrennter Verträge über den Grundstückskauf und die Gebäudeerrichtung nur auf Grundstücke anwendbar ist, die im Erwerbszeitpunkt noch unbebaut sind, oder auch dann, wenn lediglich eine Modernisierung und Sanierung vorgenommen werden soll. Im Übrigen läuft die Beschwerdebegründung auf eine Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung hinaus. Hinsichtlich dieser einzigen der Beschwerde zu entnehmenden Rechtsfrage fehlt es aber an einer Auseinandersetzung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zutreffend weist bereits das FA auf die Entscheidungen des BFH vom 10. August 1994 II R 33/91 (BFH/NV 1995, 337) sowie vom 7. September 1994 II R 106/91 (BFH/NV 1995, 434) hin, wonach die Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand auch den Erwerb bereits bebauter Grundstücke betrifft, bei denen es lediglich um die Modernisierung, Sanierung und/oder den Ausbau des vorhandenen Gebäudes geht.

2. Auch die Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung und der Verletzung des Rechts auf Gehör sind nicht schlüssig gerügt. Bezüglich der Rüge mangelnder Sachaufklärung fehlt es an der Darlegung, welche Tatsachen das FG --ausgehend von seiner Rechtsauffassung-- auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären und welche Beweise es hätte erheben müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung ergeben hätten (vgl. dazu Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 120 Anm. 70). Auch die Gehörsrüge, wonach sich aus dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme des FG ergäbe, es habe ein einheitliches Angebot in dem vom FG zitierten Sinn vorgelegen, ist unschlüssig, da im Gegenteil bereits der Generalunternehmervertrag mit der anliegenden Baubeschreibung den entscheidenden Hinweis enthält. Die vorgesehenen Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen beziehen sich nämlich nicht lediglich auf das jeweilige Sondereigentum, sondern betreffen u.a. mit dem Treppenhaus, dem Dach, dem Kellermauerwerk und den Außenfassaden auch das Gebäude insgesamt. Zur Durchführung dieser Maßnahmen war der Kläger nur zusammen mit den übrigen Miteigentümern in der Lage. Da der Kläger nicht vorgetragen hat, sich zu diesem Zweck mit den übrigen Miteigentümern zusammengetan zu haben, konnte das Zusammenwirken nur über die Grundstücksveräußerin, nämlich die KG, sichergestellt worden sein (vgl. dazu BFH-Urteile vom 4. September 1974 II R 112/69, BFHE 113, 545, BStBl II 1975, 89, sowie vom 27. Oktober 1982 II R 102/81, BFHE 136, 561, BStBl II 1983, 55).

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