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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.06.2008
Aktenzeichen: II B 42/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.
1. Bei der Vermögensteuer handelt es sich um auslaufendes bzw. ausgelaufenes Recht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keine besonderen Gründe geltend gemacht, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 2007 II B 28/06, BFH/NV 2007, 992; vom 18. Dezember 2007 XI B 178/06, BFH/NV 2008, 562, und vom 18. Dezember 2007 XI B 179/06, BFH/NV 2008, 564, je m.W.N.).
2. Die Kläger haben auch nicht substantiiert dargelegt, warum die vom BFH im Beschluss in BFH/NV 2007, 992 verneinte Frage, ob bei der Vermögensteuer ein mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vereinbares strukturelles Vollzugsdefizit bestand, einer erneuten Prüfung in einem Revisionsverfahren bedürfe. Sie machen insbesondere nicht geltend, dass in Rechtsprechung oder Literatur gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden seien, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt habe (zu den Begründungsanforderungen bei bereits entschiedenen Fragen vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 2007 II B 107/06, BFH/NV 2008, 573; vom 6. November 2007 I B 88/07, BFH/NV 2008, 577; vom 19. Dezember 2007 VIII B 43/07, BFH/NV 2008, 566, und vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603). Das von den Klägern angeführte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56) ist bereits längere Zeit vor dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 992 ergangen und betrifft nicht die Vermögensteuer, sondern die Einkommensteuer bei Spekulationsgeschäften und somit einen anderen Sachverhalt.
Ende der Entscheidung
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