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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.08.2005
Aktenzeichen: II B 46/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
FGO § 116 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der im finanzgerichtlichen Verfahren durch ihren Ehemann als Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit dem ihr am 6. März 2004 zugestellten Urteil vom 21. Januar 2004 ab. Die am 6. April 2004 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision bezeichnet den Ehemann der Klägerin als Kläger und Beschwerdeführer, ohne die Klägerin zu erwähnen. Nachdem die Senatsgeschäftsstelle die prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte nach Eingang des Urteils des FG darauf hingewiesen hatte, teilten diese mit Schriftsatz vom 27. April 2004 mit, sie verträten die Klägerin. Die unzutreffenden Angaben im Beschwerdeschriftsatz beruhten auf einem redaktionellen Versehen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) sieht darin eine unzulässige Änderung der Identität des Beschwerdeführers.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Sie wurde nicht innerhalb der in § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmten Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils des FG in zulässiger Art und Weise für die Klägerin eingelegt. Die am 6. April 2004 beim BFH eingegangene Beschwerdeschrift konnte die Frist nicht zugunsten der Klägerin wahren. In diesem Schriftsatz war klar und eindeutig ihr Ehemann als Kläger und Beschwerdeführer bezeichnet. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist konnte der BFH auch nicht aus anderen Unterlagen entnehmen, dass die Klägerin Beschwerdeführerin sein solle. Der Beschwerdeschrift war entgegen der Sollvorschrift des § 116 Abs. 2 Satz 3 FGO keine Ausfertigung oder Abschrift des finanzgerichtlichen Urteils beigefügt. Auch die finanzgerichtlichen Akten lagen dem BFH noch nicht vor. Soweit es der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung als ausreichend angesehen hat, dass der richtige Revisionskläger oder Beschwerdeführer aus den finanzgerichtlichen Akten entnommen werden kann (BFH-Urteil vom 30. August 1988 VII R 193/85, BFH/NV 1989, 212), beruhte dies auf der damaligen Rechtslage, nach der die Revision beim FG einzulegen war. Diese Rechtsprechung lässt sich nicht auf die nunmehrige Rechtslage übertragen, wonach die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision --ebenso wie die Revision selbst (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO)-- beim BFH einzulegen ist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO). Die falsche Parteibezeichnung in der Beschwerdeschrift konnte nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr mit der Folge richtig gestellt werden, dass die Beschwerde als von der Klägerin rechtzeitig eingelegt gilt (BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 212, m.w.N.; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Problematik vgl. z.B. Urteile vom 13. Oktober 1998 VI ZR 81/98, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 291; vom 15. Dezember 1998 VI ZR 316/97, NJW 1999, 1554; Beschluss vom 13. Januar 2004 VI ZB 53/03, Betriebs-Berater 2004, 464).

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