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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: II B 52/05
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 170 Abs. 5 Nr. 2
AO 1977 § 171 Abs. 5
FGO § 96 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) teilte in dem gegen ihn laufenden steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Kapitalanlagen im Ausland der zuständigen Steuerfahndungsstelle durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16. März 2001 mit, er habe im Jahr 1980 von seiner im Jahr 1992 verstorbenen Mutter 400 000 DM unentgeltlich zugewendet erhalten. Nachdem der Fahndungsprüfer den Bevollmächtigten mit Schreiben vom 30. August 2002 u.a. gebeten hatte, hinsichtlich der eingeräumten Schenkung der Mutter die in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Verträge und eine Kopie der Schenkungsteuererklärung vorzulegen, ergänzte der Kläger dieses Vorbringen mit Schreiben vom 5. November 2002 dahin gehend, dass kein schriftlicher Vertrag hinsichtlich der Schenkung existiere und auch keine Schenkungsteuererklärung abgegeben worden sei. Nachdem die Steuerfahndungsstelle den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) als das für die Festsetzung von Schenkungsteuer gegen den Kläger zuständige FA davon unterrichtet hatte, setzte das FA gegen den Kläger mit Bescheid vom 27. März 2003 für die Schenkung der Mutter Schenkungsteuer fest.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, dass die Festsetzungsfrist von zehn Jahren nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) erst mit Ablauf des Todesjahres der Mutter (1992) begonnen und ihr Ablauf nach § 171 Abs. 5 AO 1977 wegen der Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle gehemmt gewesen sei. Die Steuerfahndungsstelle habe vor dem regulären Ablauf der Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2002 mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen auch im Zusammenhang mit dem Zufallsfund "Schenkung aus dem Jahre 1980" beim Kläger begonnen und dies mit der auf die Schenkung der Mutter bezogenen Anfrage im Schreiben vom 30. August 2002 gegenüber dem Kläger erkennbar gemacht. Mache die Steuerfahndung im Rahmen einer aus sonstigen Gründen durchgeführten Prüfung Zufallsfunde oder entstehe der Verdacht auf weitere Steuerstraftaten, könne im Regelfall ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Fahndungsprüfung ab dem Zeitpunkt der zufälligen Entdeckung bzw. der Entstehung des weiteren Verdachts auch auf diese Sachverhalte erstrecken solle (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. März 1999 VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186).

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger, das FG habe verfahrensfehlerhaft sein Vorbringen im Schriftsatz vom 17. Juni 2004 nicht beachtet, wonach die Ausweitung der Ermittlungen für ihn nicht erkennbar gewesen sei, da er bei der Auskunftserteilung rechtsirrig angenommen habe, die Festsetzungsfrist sei bereits abgelaufen. Er selbst und sein Bevollmächtigter hätten nicht gewusst, dass die Verjährungsfrist für die Schenkungsteuer erst mit dem Tod der Mutter begonnen habe. Hätte das FG dieses Vorbringen berücksichtigt, hätte es nicht zu dem Ergebnis kommen können, die formlose Ausweitung der Ermittlungen auf den Schenkungsvorgang sei für ihn erkennbar gewesen. Es liege daher ein Verstoß des FG gegen § 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor.

Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Der Kläger hat die Voraussetzungen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht hinreichend dargelegt.

Aus seinem Vorbringen wird nicht ausreichend deutlich, warum es auf der Grundlage der für das Vorliegen eines Verfahrensmangels maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf subjektive Vorstellungen des Klägers und seines Bevollmächtigten zum Ablauf der Festsetzungsfrist ankommen soll. Nach der auf die Rechtsprechung des BFH gestützten Ansicht des FG genügt es für die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 5 AO 1977, dass die formlose Ausweitung einer Steuerfahndung vor Ablauf der Verjährung für den Steuerpflichtigen erkennbar ist. Dass er sie tatsächlich erkennt, ist danach nicht erforderlich. Für den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger war im Übrigen der in § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO 1977 ausdrücklich geregelte Beginn der Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Todesjahres der Mutter ohne weiteres erkennbar.

Ende der Entscheidung

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