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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: II B 59/05
Rechtsgebiete: BewG, FGO


Vorschriften:

BewG § 145 Abs. 3
BewG § 146 Abs. 6
BewG § 146 Abs. 7
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erbten im Oktober 2002 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück, das sie im September 2003 für 350 000 € verkauften. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte als der Festsetzung der Erbschaftsteuer zugrunde zu legenden Grundbesitzwert (§ 12 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes --ErbStG--) einen Betrag von 347 000 € fest. Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) setzte den Grundbesitzwert auf 339 000 € herab. Diesen Wert bestimmte es nach § 146 Abs. 6 i.V.m. § 145 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) für das fiktiv unbebaute Grundstück auf der Grundlage der vom Gutachterausschuss ermittelten und dem FA mitgeteilten Bodenrichtwerte.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision machen die Kläger geltend, aufgrund der typisierenden Bewertungsvorschriften ergäben sich in der Regel deutlich unter dem Verkehrswert liegende Grundbesitzwerte. Der Grund für die erhebliche Streubreite der Bewertungsergebnisse liege hauptsächlich in der Anwendung des einheitlichen Vervielfältigers (12,5) auf alle Bewertungsfälle, ohne die unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse zu würdigen. Dies führe dazu, dass der Wertansatz für die Gebäude regelmäßig in der Mindestbewertung nach § 146 Abs. 6 i.V.m. § 145 Abs. 3 BewG untergehe und eine starke Ungleichbehandlung der Erwerber von Grundbesitz bei der Erbschaftsteuer herrsche. Dadurch würden sie --die Kläger-- in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt. Der in Erbschaftsteuerbescheiden regelmäßig angebrachte Vorläufigkeitsvermerk gewährleiste keinen ausreichenden Rechtsschutz, da die Feststellung der Grundbesitzwerte für die Erbschaftsteuer verbindlich sei und der angefochtene Feststellungsbescheid keinen Vorläufigkeitsvermerk trage. Bereits im Verfahren vor dem FG hätten sie daher eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Mai 2002 II R 61/99 (BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598) beantragt.

Entgegen ihrer Ankündigung in der Beschwerdeschrift vom 21. April 2005 machten die Kläger erst im Schriftsatz vom 13. Juni 2005 und somit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils des FG (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ergänzende Ausführungen zur Begründung ihrer Beschwerde. Sie brachten nunmehr vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und es sei eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erforderlich, da der vom FG festgestellte Grundbesitzwert 96,9 v.H. des Verkehrswertes des Grundstücks betrage. Verfahrensmängel würden nicht gerügt.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Kläger haben die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht hinreichend dargelegt.

Sie haben innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht einmal ausgeführt, auf welchen der in § 115 Abs. 2 FGO bestimmten Gründe für die Zulassung der Revision sie die Beschwerde stützen wollen. Sie wenden sich vielmehr lediglich im Stil einer Revisionsbegründung gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung. Sie haben sich nicht --wie zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder der Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erforderlich (BFH-Beschluss vom 4. August 2005 II B 145/04, BFH/NV 2005, 2054, m.w.N.)-- hinreichend mit Rechtsprechung und Schrifttum zur Feststellung von Grundbesitzwerten nach § 146 Abs. 6 i.V.m. § 145 Abs. 3 BewG auseinander gesetzt.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann ungeachtet des Vorlagebeschlusses in BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598 über Klagen gegen die Feststellung von Grundbesitzwerten abschließend entschieden werden und kann der Grundbesitzwert nur dann niedriger festgestellt werden als es den maßgebenden typisierenden Vorschriften (§ 138 Abs. 3 Satz 1 BewG) entspricht, wenn der Steuerpflichtige in unmittelbarer oder (zur Wahrung des Übermaßverbots) entsprechender Anwendung von § 145 Abs. 3 Satz 3, § 146 Abs. 7 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert nachweist (BFH-Urteile vom 5. Mai 2004 II R 45/01, BFHE 204, 570, BStBl II 2004, 1036; vom 2. Juli 2004 II R 9/02, BFHE 207, 42, BStBl II 2004, 1039, und vom 18. August 2004 II R 17/02, BFH/NV 2005, 505; BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 2004 II B 45/03, BFH/NV 2005, 16, und vom 27. Oktober 2004 II B 129/03, BFH/NV 2005, 507; ebenso die nach Einreichen der Beschwerdebegründung ergangenen bzw. veröffentlichten Entscheidungen vom 4. April 2005 II B 43/04, BFH/NV 2005, 1237; vom 11. Mai 2005 II R 21/02, BFHE 210, 48, BStBl II 2005, 686, und vom 18. August 2005 II R 62/03, BFH/NV 2005, 2097). Dass abweichend hiervon als Grundbesitzwert nur ein Teil des vom Steuerpflichtigen nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wertes festgestellt werden dürfe, hat der BFH bisher nicht angenommen. Mit dieser Rechtsprechung haben sich die Kläger nicht auseinander gesetzt. Sie haben auch nicht dargelegt, welche Auffassungen dazu in der Literatur vertreten werden.

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