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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: II B 65/05
Rechtsgebiete: GrEStG, FGO, BGB


Vorschriften:

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
BGB § 184
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die bestandskräftig gewordene Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Grundbesitz wegen Aufhebung des noch nicht vollzogenen Kaufvertrags aufzuheben, mit der Begründung ab, der Aufhebungsvertrag sei erst mit der Genehmigung durch den Insolvenzverwalter der bei Abschluss dieses Vertrags vollmachtlos vertretenen Grundstücksverkäuferin und somit mehr als zwei Jahre nach Abschluss des ursprünglichen Kaufvertrags wirksam geworden. Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage mit der Begründung ab, die in § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) bestimmte Frist von zwei Jahren für die Rückgängigmachung eines Kaufvertrags durch Vereinbarung sei nicht gewahrt worden, da der Aufhebungsvertrag erst nach Ablauf dieser Frist durch die Genehmigung des Insolvenzverwalters wirksam geworden sei. Diese Genehmigung wirke steuerrechtlich anders als zivilrechtlich (§ 184 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrags zurück. Ein Anspruch auf Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung ergebe sich auch nicht aus anderen Vorschriften.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, die Vorentscheidung leide an einem erheblichen Mangel in der Rechtsanwendung. Die zivilrechtliche Rückwirkung der Genehmigungserklärung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts sei auch für das Grunderwerbsteuerrecht maßgebend. Der Aufhebungsvertrag sei daher innerhalb der maßgebenden Frist von zwei Jahren geschlossen worden.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klägerin hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht hinreichend dargelegt.

Sie hat nicht einmal angegeben, auf welche der in § 115 Abs. 2 FGO bestimmten Gründe für die Zulassung der Revision sie die Beschwerde stützen will. Sie wendet sich vielmehr lediglich im Stil einer Revisionsbegründung gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung. Sie hat keine schwerwiegenden Rechtsfehler aufgezeigt, die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) eine Zulassung der Revision begründen können. Bei derartigen zur Zulassung der Revision führenden Rechtsfehlern muss es sich um solche von erheblichem Gewicht handeln, die geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen. Ein solcher Fehler kommt nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsanwendungsfehlern des FG im Sinne einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist, in Betracht. Diese besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift auszuführen (BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896; vom 31. Mai 2005 III B 143/04, BFH/NV 2005, 1632, und vom 7. Juli 2005 IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031).

An derartigen Darlegungen fehlt es im Streitfall. Die Klägerin hat sich nicht einmal mit dem vom FG angeführten BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 II R 16/98 (BFHE 188, 453, BStBl II 1999, 606) auseinander gesetzt, wonach die zivilrechtliche Rückwirkung einer Genehmigung nach § 184 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts grunderwerbsteuerrechtlich nicht zu berücksichtigen ist. Dass in Rechtsprechung oder Literatur dazu eine andere Auffassung vertreten werde, bringt sie ebenfalls nicht vor.

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