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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.12.2000
Aktenzeichen: II B 7/00
Rechtsgebiete: ErbStG, FGO, AO 1977


Vorschriften:

ErbStG § 7 Abs. 5
FGO § 138 Abs. 1
FGO § 138
FGO § 138 Abs. 1
AO 1977 § 170 Abs. 5 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zog den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wegen des unentgeltlichen Erwerbs eines Anteils an einer Personengesellschaft zur Schenkungsteuer heran. Gegen den Bescheid legte der Antragsteller mit der Begründung, es sei bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung lehnten zunächst das FA und sodann das Finanzgericht (FG) ab. Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde verfolgte der Antragsteller sein Aussetzungsbegehren weiter. Während des Beschwerdeverfahrens verkaufte er die Beteiligung an Dritte. Dies führte gemäß § 7 Abs. 5 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) zu einer Herabsetzung der Steuer auf 0 DM. Daraufhin erklärten die Beteiligten die Hauptsache für erledigt und beantragten, dem jeweils Anderen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

II. Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Antragsteller aufzuerlegen. Zwar hat sich der Rechtstreit durch eine Änderung des Verwaltungsaktes erledigt, bezüglich dessen die Aussetzung der Vollziehung beantragt worden war; da diese Herabsetzung der Steuer jedoch auf einer Änderung des Sachverhalts durch den Verkauf der geschenkten Beteiligung beruht, richtet sich die Kostenfolge nicht nach Abs. 2, sondern nach Abs. 1 des § 138 FGO (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juni 1988 VII R 129/87, BFH/NV 1990, 122).

Gemäß § 138 Abs. 1 FGO ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach waren die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil bei der gebotenen nur summarischen Prüfung (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juli 1985 VII B 16/85, BFH/NV 1986, 349) die Tatsache, dass der Vertrag über die Anteilsschenkung der für die Besteuerung der Personengesellschaft zuständigen Behörde übersandt worden ist, nicht dazu geführt hat, dass das für die Schenkungsteuer zuständige FA i.S. des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO 1977 von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat. Die Übersendung des Vertrages an die falsche Behörde konnte daher den Anlauf der Festsetzungsfrist nicht auslösen. Die Frage, ob innerhalb des zuständigen FA auf die Kenntnis der für die Festsetzung der Schenkungsteuer zuständigen Stelle abzustellen ist, ist dabei ohne Bedeutung.



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