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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.05.2000
Aktenzeichen: II B 72/99
Rechtsgebiete: ErbStG, FGO, BGB


Vorschriften:

ErbStG § 10 Abs. 3
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BGB § 1922
BGB § 1967 Abs. 2
BGB § 1940
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der seit 1981 von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geschiedene Ehemann verstarb im Oktober 1982. Er wurde von seinen Kindern beerbt. Am 1. Juli 1966 hatte der Erblasser einen Kapitallebensversicherungsvertrag abgeschlossen und am 10. April 1975 die Klägerin als Bezugsberechtigte eingesetzt. 1983 wurde von der Versicherung ein Betrag von 300 162,10 DM aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin ausbezahlt. Hierfür setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Erbschaftsteuer in Höhe von 99 420 DM gegen die Klägerin fest.

Mit der dagegen gerichteten Klage wurde im Wesentlichen geltend gemacht: Die Klägerin habe dem Erblasser während der Dauer der Ehe erhebliche Geldmittel darlehensweise zur Verfügung gestellt. Der Erblasser habe seine übernommenen Zahlungsverpflichtungen zumeist nicht erfüllt. Deshalb habe sie von ihm Sicherheiten verlangt. Daraufhin habe sie der Erblasser als begünstigte des Lebensversicherungsvertrags eingesetzt. Beim Tod des Erblassers seien noch erhebliche Forderungen gegen ihn offen gewesen. Nach Verrechnung der Leistungen aus dem Lebensversicherungsvertrag habe sie noch eine Restforderung in Höhe von über 95 837,90 DM gegen den Erblasser gehabt. Hieraus seien aus dem Nachlass nur Teilbeträge geleistet worden.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.

Die Leistung aus dem Kapitallebensversicherungsvertrag sei ein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb von Todes wegen nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Der steuerpflichtige Erwerb sei nicht durch die von der Klägerin geltend gemachten Verbindlichkeiten des Erblassers ihr gegenüber gemindert. Für Nachlassverbindlichkeiten hafteten die Erben. Als Nichterbin hafte die Klägerin nicht für diese Nachlassverbindlichkeiten. Sie könne sich weder auf § 10 Abs. 5 Nr. 1 noch auf § 10 Abs. 3 ErbStG berufen. Es könne auch keine den Vermögensvorteil i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG und damit die Bereicherung der Klägerin mindernde Erfüllung von bestehenden Verbindlichkeiten des Erblassers dadurch angenommen werden, dass ihr die Leistung aus dem Kapitallebensversicherungsvertrag zum Zwecke der Tilgung bestehender Verbindlichkeiten des Erblassers zugewendet worden sein sollte. Ein Leistungsaustausch im Valutaverhältnis zwischen dem Erblasser und der Klägerin könne das FG auch aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG macht die Klägerin einen Verfahrensmangel, grundsätzliche Bedeutung und Divergenz als Gründe zur Zulassung der Revision geltend.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet.

1. Der von der Klägerin behauptete Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor. Der klägerische Vortrag und die Tatsachen, von denen die Klägerin behauptet, das FG habe sie nicht berücksichtigt, wurden vom FG zur Kenntnis genommen und gewürdigt. In den Gründen seiner Entscheidung setzt sich das FG sowohl mit der von der Klägerin behaupteten Darlehensgewährung an den Erblasser im März 1975 als auch mit dem nicht unterzeichneten Schreiben des Erblassers vom 25. März 1975 an die Versicherung wegen Einsetzung der Klägerin als Bezugsberechtigte in den Versicherungsvertrag auseinander. Die Entscheidung des FG verstößt insoweit nicht gegen den klaren Inhalt der Akten. Lediglich aufgrund seiner Beweiswürdigung kommt das FG zu dem Ergebnis, dass daraus nicht abgeleitet werden könne, zwischen (behaupteter) Darlehensgewährung und der danach erfolgten Einsetzung der Klägerin als Bezugsberechtigte bestehe Konnexität. Soweit sich die Rüge der Klägerin gegen die Beweiswürdigung durch das FG richtet, wird kein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO belegt.

2. Weder hat die Rechtssache die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung noch weicht die Entscheidung der Vorinstanz von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Begründung der Beschwerde insoweit den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt.

Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass der Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG eines Begünstigten, der nicht Erbe geworden ist, nicht um Schulden i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG ggf. i.V.m. § 10 Abs. 3 ErbStG zu mindern ist, denn § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG erfasst --wie sich aus der Formulierung "vom Erblasser herrührende Schulden" ergibt, (nur) die auf die Erben nach § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) übergegangenen Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 1967 Abs. 2 BGB. Begünstigte aus Lebensversicherungsverträgen, wie die Klägerin, sind als solche jedoch keine Erben.

Die Vorentscheidung weicht auch nicht ab von dem BFH-Urteil vom 5. November 1992 II R 62/89 (BFHE 169, 463, BStBl II 1993, 161). Dieser Entscheidung lässt sich nur entnehmen, dass ein Vermächtnisnehmer die mit dem ihm zugewandten Vermächtnis verbundene Belastung durch eine Auflage i.S. des § 1940 BGB als Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abziehen kann. Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass der Abzug der in § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG genannten Erblasserschulden auch anderen als den Erben zustehe. Die davon unabhängige Frage, ob die Einsetzung der Klägerin als Bezugsberechtigte aus dem Lebensversicherungsvertrag als Gegenleistung für eine eigene Leistung an den Erblasser erfolgt ist (vgl. BFH-Urteil vom 17. April 1985 II R 147/82, BFH/NV 1986, 96, sowie BFH-Beschluss vom 4. August 1999 II B 59/99, BFH/NV 2000, 190), hat das FG geprüft und verneint. Im Übrigen könnte die Klägerin Forderungen gegen den Erblasser, die bei dessen Tod noch bestanden, gegenüber den Erben geltend machen, da die entsprechenden Verpflichtungen gemäß § 1922, § 1967 Abs. 2 BGB auf die Erben übergegangen wären.



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