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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.10.2008
Aktenzeichen: II E 4/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 133a |
Gründe:
I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom 4. Juli 2008 II B 77/07 als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Kostenschuldnern auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 30. Juli 2008 auf 1 712 € angesetzt.
Dagegen wenden sich die Kostenschuldner mit der Erinnerung.
II. Die Erinnerung der Kostenschuldner hat keinen Erfolg.
Mit der Erinnerung gegen einen Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 15. September 2006 III E 5/06, BFH/NV 2007, 79, m.w.N.). Derartige Einwendungen gegen den Kostenansatz haben die Kostenschuldner nicht vorgebracht.
Die gegen den Beschluss vom 4. Juli 2008 II B 77/07 gerichtete Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung, auf die die Kostenschuldner die Erinnerung stützen, wurde im Übrigen durch BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2008 als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes).
Ende der Entscheidung
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