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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.06.2000
Aktenzeichen: II K 1/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 4 | |
FGO § 134 | |
FGO § 78 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 580 Nr. 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1 |
Gründe
I. Durch Beschluss vom 22. Februar 2000 hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom ... als unzulässig verworfen, weil die Antragstellerin und damalige Beschwerdeführerin nicht von einem vor dem BFH postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Der als Prozessbevollmächtigter auftretende Herr K gehöre nicht zu den in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) als Vertreter zugelassenen Personen.
Mit Schreiben vom ... hat die Antragstellerin wiederum durch Herrn K Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, der u.a. mit einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank bei der Beschlussfassung vom 22. Februar 2000 und damit begründet wird, dass das Urteil des FG auf Urkunden gründe, die fälschlich angefertigt und vorsätzlich verfälscht worden seien.
Die Antragstellerin beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht ... zu verweisen und Akteneinsicht zu gewähren.
II. 1. Da sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen einen rechtskräftigen, ein Beschwerdeverfahren abschließenden Beschluss richtet, entscheidet der Senat über diesen Antrag durch Beschluss in der Besetzung, die sich aus dem gemäß § 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 21g Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes für das Geschäftsjahr 2000 vor dessen Beginn aufgestellten Mitwirkungsplan ergibt. Danach wirken in Beschlusssachen neben dem Vorsitzenden über Sachen aus dem Bereich des FG München die Richter am Bundesfinanzhof D und E mit.
2. Der Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig, weil der als Prozessbevollmächtigter auftretende Herr K Prozesshandlungen vor dem BFH nicht wirksam vornehmen kann.
Wie Revision und Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt der Antrag, das Verfahren gemäß § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 580 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung wieder aufzunehmen, dem Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG. Der als Prozessbevollmächtigter auftretende Herr K gehört nicht zu den dort aufgeführten zur Vertretung vor dem BFH zugelassenen Personen. Dies ist im Beschluss vom 22. Februar 2000 ausführlich dargelegt.
3. Der Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO ist abzulehnen. Da der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus prozessrechtlichen Gründen unzulässig ist, sind die Akten unter keinem Gesichtspunkt geeignet, dem Rechtsschutz in diesem Beschwerdeverfahren zu dienen (BFH-Beschluss vom 5. August 1996 X B 83/96, BFH/NV 1997, 61). Entsprechendes gilt für den Fall, dass Herr K persönlich ein Recht auf Akteneinsicht geltend macht, denn die Gründe dafür, dass er nicht als Prozessbevollmächtigter zugelassen ist, ergeben sich nicht aus den für die Antragstellerin angelegten Steuer- und Gerichtsakten.
Ende der Entscheidung
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