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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: II R 15/06
Rechtsgebiete: GrEStG, AO 1977


Vorschriften:

GrEStG § 1 Abs. 1
GrEStG § 1 Abs. 2
GrEStG § 1 Abs. 3
GrEStG § 3 Nr. 1
AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb mit Vertrag vom 31. Oktober 2002 von in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten einen zu deren Gesamtgut gehörenden Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Der Kaufpreis betrug 4 395,26 €.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 22. November 2002 gegen den Kläger für diesen Erwerb aus einer Gegenleistung von 4 395 € Grunderwerbsteuer in Höhe von 153 € fest.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der Revision macht der Kläger geltend, grunderwerbsteuerrechtlich lägen zwei Erwerbsvorgänge, nämlich von beiden Ehegatten vor, für die jeweils die Freigrenze des § 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht überschritten sei.

Er beantragt, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 19. September 2003 sowie den Steuerbescheid vom 22. November 2002 aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Finanzgericht (FG) hat zu Recht erkannt, dass beim Erwerb eines Grundstücks, das zum Gesamtgut von in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten gehört, durch einen Erwerber nur ein Erwerb i.S. des § 3 Nr. 1 GrEStG vorliegt (Abgrenzung zu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. April 1957 II 167/56 U, BFHE 64, 568, BStBl III 1957, 213).

Der Erwerb eines Grundstücks ist gemäß § 3 Nr. 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8 GrEStG) 2 500 € nicht übersteigt (Freigrenze). Die Freigrenze ist für jeden einen der Tatbestände des § 1 Abs. 1 bis 3 GrEStG erfüllenden Rechtsvorgang gesondert zu berücksichtigen. Beim Erwerb eines Miteigentumsanteils, der zum Gesamtgut von in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten gehört, durch einen Erwerber wird nur ein Erwerb i.S. des § 3 Nr. 1 GrEStG verwirklicht.

a) Bürgerlich-rechtlich und damit auch grunderwerbsteuerrechtlich (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG) erfüllt das ideelle Miteigentum an einem Grundstück den Grundstücksbegriff. Ein Grundstück in Gestalt des Miteigentumsrechts kann --wie jedes reale Grundstück-- auch mehreren Personen zustehen.

b) Eheleute, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, können jeweils über ihren Anteil am Gesamtgut (§ 1416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) und an den einzelnen Gegenständen, die zum Gesamtgut gehören, nicht verfügen (§ 1419 Abs. 1 BGB). Das Gesamtgut ist gesamthänderisch gebundenes Vermögen. In Gütergemeinschaft lebende Eheleute können deshalb über Gegenstände, die zum Gesamtgut gehören, nur gemeinschaftlich und im Ganzen verfügen. Verfügen die Eheleute über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück, kann sich der tatbestandserfüllende Rechtsvorgang nur auf das Grundstück im Ganzen beziehen (wie hier: Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 3. Aufl., § 3 Rz 29 und 26; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 8. Aufl., § 3 Rz 5; abgestimmter Ländererlass Finanzministerium Saarland vom 29. September 2002 B/5 - 2 - 15/2002 - S 4505; a.A. BFH-Urteil in BFHE 64, 568, BStBl III 1957, 213).

Der Umstand, dass Gegenstand des Erwerbs in diesen Fällen nur das eine Grundstück (hier: Miteigentumsanteil) sein kann, schließt die Annahme mehrerer Rechtsträgerwechsel aus. Ohne Bedeutung ist, dass die Gütergemeinschaft --im Gegensatz zu anderen Gesamthandsgemeinschaften-- grunderwerbsteuerrechtlich nicht relativ verselbständigt ist (Sack in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 16. Aufl., § 3 Rz 88) und ferner, dass nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO gesamthänderisches Miteigentum den Beteiligten anteilig zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 64, 568, BStBl III 1957, 213). Denn die getrennte Zurechnung des Gesamtguts ist für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung der vorliegenden Fallkonstellation aus den dargelegten Gründen nicht erforderlich.

Ende der Entscheidung

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