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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 28.06.2000
Aktenzeichen: II R 18/98
Rechtsgebiete: BewG, GmbHG, FGO, ZPO


Vorschriften:

BewG § 11 Abs. 2 Satz 2
BewG § 9 Abs. 2
GmbHG § 50
GmbHG § 61
GmbHG § 66
GmbHG § 46 Abs. 1
GmbHG § 60
GmbHG § 53
FGO § 60 Abs. 3
FGO § 120 Abs. 1 Satz 1
FGO § 155
ZPO § 556 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Streitig ist, welche Anteile an der Gebrüder A-GmbH (GmbH) der Beigeladenen und sonstigen Beteiligten zu 6, Einfluss auf die Geschäftsführung vermitteln oder nicht.

Nach dem Gesellschaftsvertrag genügt für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der GmbH die einfache Mehrheit, wobei auf je 100 DM Anteil am Stammkapital eine Stimme entfällt. Für Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen, ist die Zustimmung eines Beirats erforderlich, dessen Mitglieder von der Gesellschafterversammlung gewählt und abberufen werden. Zum Stichtag 31. Dezember 1990 waren an der GmbH folgende Gesellschafter beteiligt:

Anteilsinhaber Höhe des Anteiles 1. G.A. 0,068 v.H.

2. W.A. 0,068 v.H.

3. Kläger und Anschlussrevisions- beklagter zu 1 (Kläger zu 1) 1,17 v.H.

4. E.A. 3,00 v.H.

5. Klägerin und Anschlussrevisions- beklagte zu 2 (Klägerin zu 2) 9,00 v.H.

6. Klägerin und Anschlussrevisions- beklagte zu 3 (Klägerin zu 3) 10,00 v.H.

7. Klägerin und Anschlussrevisions- beklagte zu 4 (Klägerin zu 4) 13,00 v.H.

8. G.B. 4,336 v.H.

9. R.B. 4,332 v.H.

10. D.C. 4,232 v.H.

11. S.C. 0,1 v.H.

12. Beigeladene und Revisionsklägerin zu 1 (Revisionsklägerin zu 1) 22,014 v.H.

13. B.A. 9,261 v.H.

14. A.A. 9,261 v.H.

15. Beigeladener und Revisions- kläger zu 2 (Revisionsklägerzu 2) 10,026 v.H.

16. R.D. 0,068 v.H.

17. Beigeladener und sonstiger Beteiligter zu 5 (Beteiligter zu 5) als Treuhänder für den Kläger zu 1 0,068 v.H.

Die Gesellschafterin E.A. ist mittlerweile verstorben und von den Klägern zu 2 bis 4, die bereits zuvor Gesellschafter der GmbH waren, beerbt worden. Am Stichtag bestand zwischen der Gesellschafterin E.A. und den Klägern zu 1 bis 4 ein sog. Konsortialvertrag, der sich auf alle ihnen zustehenden Geschäftsanteile an der GmbH unter Einschluss des vom sonstigen Beteiligten zu 5 treuhänderisch gehaltenen Anteils bezog und der ein einheitliches Vorgehen der Konsorten sicherstellen sollte. Zu diesem Zweck war einer der Konsorten zum Leiter zu bestimmen, der sämtliche Gesellschaftsrechte der Konsorten einheitlich ausüben sollte.

Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionskläger (das Finanzamt --FA--) schätzte durch Bescheid vom 4. Juli 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 1996 den gemeinen Wert der Anteile an der GmbH zum 31. Dezember 1990 gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) nach dem Stuttgarter Verfahren auf 212 DM und für Anteile ohne Einfluss auf die Geschäftsführung auf 180 DM je 100 DM des Stammkapitals. Dabei sollten mit Ausnahme der Anteile der Kläger zu 1 und 2 sowie der Gesellschafterin E.A. und des Beteiligten zu 5 nur die Anteile unter 10 v.H. ohne Einfluss auf die Geschäftsführung sein. Den ausgenommenen Anteilen maß das FA unter Hinweis auf Abschn. 80 Abs. 3 Satz 1 der Vermögensteuer-Richtlinien (VStR) 1989 wegen der Zugehörigkeit der betroffenen Gesellschafter zu dem Konsortium Einfluss auf die Geschäftsführung bei, weil die Anteile der Konsorten insgesamt mit 36,238 v.H. mehr als 25 v.H. des Stammkapitals der GmbH ausmachten.

Nach dem insoweit erfolglosen Einspruch der Kläger zu 1 bis 4, mit dem sie sich gegen die auf den Konsortialvertrag gestützte Zusammenfassung ihrer Anteile sowie dagegen wandten, den Konsorten mit Anteilen von 10 v.H. und mehr, nämlich den Klägerinnen und Anschlussrevisionsbeklagten zu 3 und 4, allein wegen der Größe ihrer Anteile Einfluss auf die Geschäftsführung beizumessen, gab das Finanzgericht (FG) der Klage teilweise statt, indem es auch die Anteile der Kläger und Anschlussrevisionsbeklagten zu 1 und 2 sowie der Gesellschafterin E.A. und den Anteil des Beteiligten zu 5 als solche ohne Einfluss auf die Geschäftsführung behandelte. Nach Ansicht des FG rechtfertige der Konsortialvertrag unter dem Gesichtspunkt des Einflusses auf die Geschäftsführung der GmbH keine Zusammenfassung der Anteile der betroffenen Gesellschafter. Die durch diesen Vertrag eröffneten Möglichkeiten zählten zu den persönlichen Verhältnissen. Die Anteile der Klägerinnen zu 3 und 4 vermittelten aber deshalb Einfluss auf die Geschäftsführung, weil sämtliche Anteile an der GmbH zwischen 10 und 25 v.H. des Stammkapitals zusammen mehr als 50 v.H., und damit eine Mehrheit, ergeben und dies der Maßstab sei, nach dem das FG in ständiger Rechtsprechung entscheide, ob Anteile zwischen 10 und 25 v.H. bei Fehlen einer Mehrheitsbeteiligung einen Einfluss auf die Geschäftsführung vermitteln. Mit dieser Begründung wies das FG auch die Anträge der zum Verfahren Beigeladenen und nunmehrigen Revisionskläger ab, ihren Anteilen von 22,014 bzw. 10,026 v.H. keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH beizumessen. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 800 veröffentlicht. Neben den Revisionsklägern waren auch der Beteiligte zu 5 und die GmbH gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigeladen worden.

Gegen das Urteil haben die beiden Revisionskläger wegen fehlerhafter Anwendung der §§ 11 Abs. 2 und 9 Abs. 2 BewG sowie des Abschn. 80 VStR 1989 Revision eingelegt. Sie wenden sich dagegen, die Frage, ob Anteile zwischen 10 und 25 v.H. bei Fehlen einer Mehrheitsbeteiligung Einfluss auf die Geschäftsführung vermitteln, anhand des vom FG entwickelten Maßstabs, ob dieser Gesellschaftergruppe eine Mehrheit in der Gesellschafterversammlung zukomme, zu entscheiden. Der Maßstab genüge nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach für diese Gruppe von Anteilen darauf abzustellen sei, welche Einflussmöglichkeiten der einzelne Gesellschafter habe. Sollte der Maßstab des FG gleichwohl sachgerecht sein, führte er im Streitfall dennoch nicht dazu, dass den Anteilen zwischen 10 und 25 v.H. Einfluss auf die Geschäftsführung zukäme. Entgegen der Annahme des FG seien nämlich die Anteile der Gesellschafter, die dem Konsortium angehörten, doch zusammenzurechnen, weil die dadurch erreichte Bündelung der Stimmen nicht zu den persönlichen Verhältnissen i.S. des § 9 Abs. 2 BewG gehöre. Dies habe zur Folge, dass die verbleibenden Anteile zwischen 10 und 25 v.H. zusammen die 50-v.H.-Grenze nicht überschritten.

Die Revisionskläger beantragen, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Bescheid über den gemeinen Wert der Anteile auf den 31. Dezember 1990 vom 4. Juli 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 1996 dahin zu ändern, dass der gemeine Wert ihrer Anteile an der GmbH von 22,014 v.H. bzw. 10,026 v.H. auf 180 DM je 100 DM des Stammkapitals geschätzt wird.

Das FA beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen und --im Wege der Anschlussrevision--, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen. Die Anteile der beiden Revisionskläger vermittelten unabhängig davon Einfluss auf die Geschäftsführung, ob die Anteile der Kläger wegen des Konsortialvertrages zusammenzurechnen seien oder nicht. Denn auch ohne eine Zusammenrechnung benötigten die Revisionskläger nur zwei weitere von 17 Gesellschaftern, um in der Gesellschafterversammlung eine Mehrheit zu bilden. Die Anschlussrevision begründet es damit, dass das FG den Konsortialvertrag zu Unrecht für unerheblich gehalten und den Anteilen der Kläger und Anschlussrevisionsbeklagten zu 1 und 2, sowie der Gesellschafterin E.A. und des Beteiligten zu 5 keinen Einfluss auf die Geschäftsführung beigemessen habe.

Die Kläger beantragen, die Anschlussrevision des FA als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen.

II. A. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Anteile der Revisionskläger der Regelbewertung unterliegen, weil sie einen Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH vermitteln. Die Revision war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4 FGO).

1. Der gemeine Wert nichtnotierter Anteile an einer GmbH ist, soweit er sich nicht aus weniger als ein Jahr zurückliegenden Verkäufen ableiten lässt, gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Dafür hat die Finanzverwaltung zum Zweck einer gleichmäßigen und praktikablen Wertermittlung mit dem Stuttgarter Verfahren (Abschn. 77 ff. VStR 1989) eine auch von der Rechtsprechung als geeignet anerkannte Schätzungsmethode entwickelt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Mai 1985 II R 184/80, BFHE 144, 268, BStBl II 1985, 608). Nach dieser Methode wird als typisch unterstellt, dass die zu bewertenden Anteile Einfluss auf die Geschäftsführung vermitteln. Für Anteile, bei denen das ausnahmsweise nicht der Fall ist, ist in Abschn. 80 VStR 1989 eine von der Regelbewertung abweichende Wertermittlung vorgesehen (BFH-Urteil vom 28. März 1990 II R 108/85, BFHE 159, 568, BStBl II 1990, 493). Ob von der Regelbewertung abzuweichen ist, richtet sich nicht nach den Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung der Geschäftsführer als Vertretungsorgan, sondern nach den Möglichkeiten, die Willensbildung in der Gesellschafterversammlung (§ 48 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung --GmbHG--) beeinflussen zu können. Diese Einflussmöglichkeiten sind abstrakt anhand der Beteiligungsverhältnisse zu bestimmen und nicht etwa danach, welche tatsächlichen Machtstrukturen in der konkreten Gesellschaft am Bewertungsstichtag bestanden haben (so BFH-Urteil vom 23. Juli 1976 III R 79/74, BFHE 119, 496, BStBl II 1976, 706). Nach der Rechtsprechung vermitteln Anteile von mehr als 25 v.H. aufgrund ihrer absoluten Größe stets Einfluss auf die Geschäftsführung. Anteile von weniger als 10 v.H. --also Anteile, mit denen keine Minderheitenrechte i.S. der §§ 50, 61 und 66 GmbHG verbunden sind-- vermitteln keinen derartigen Einfluss. Bei Beteiligungen zwischen 10 und 25 v.H. hängt es dann, wenn kein Mehrheitsgesellschafter vorhanden ist, von den Verhältnissen des Einzelfalles ab, ob sie einen Einfluss auf die Geschäftsführung vermitteln oder nicht. Maßgebend ist dann, ob der Anteilsbesitz des einzelnen Gesellschafters unter Berücksichtigung der Streuung der übrigen Anteile in der Gesellschafterversammlung eine Stimme von einigem Gewicht vermittelt (BFH in BFHE 159, 568, BStBl II 1990, 493). Dies ist für den konkreten Fall im Wege einer wertenden Entscheidung zu beurteilen (so BFH-Urteil vom 16. Juni 1999 II R 36/97, BFH/NV 2000, 170, unter II. B. 2. b).

2. Zu Recht wenden sich deshalb die Revisionskläger dagegen, den Anteilen zwischen 10 und 25 v.H. des Stammkapitals bei Fehlen eines Mehrheitsgesellschafters immer und nur dann Einfluss auf die Geschäftsführung beizumessen, wenn alle Anteile dieser Größenordnung zusammen mehr als 50 v.H. des Stammkapitals ergeben. Damit wird keine auf den konkreten Sachverhalt bezogene wertende Entscheidung getroffen, sondern ein weiterer Grundsatz mit Anspruch auf allgemeine Geltung aufgestellt, der von der Notwendigkeit einer Wertung im Einzelfall entbinden soll. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist aber das wertende Element unverzichtbar, um der Regelung des § 46 Abs. 1 und 2 GmbHG gerecht zu werden und unmittelbar an das Recht zur Stimmenabgabe anzuknüpfen (BFH in BFH/NV 2000, 170).

Gleichwohl ist die Entscheidung des FG im Ergebnis zutreffend. Auch bei der gebotenen, auf den Streitfall abstellenden wertenden Entscheidung, die der Senat selber vornehmen kann, weil die Entscheidungsgrundlagen ausreichend festgestellt sind, ergibt sich, dass die Anteile der Revisionskläger mit 22,014 bzw. 10,026 v.H. einen Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH vermitteln. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Anteile der Kläger sowie der damaligen Gesellschafterin E.A. und des Beteiligten zu 5 wegen des Konsortialvertrages zusammenzurechnen sind oder nicht.

a) Sind die Anteile zusammenzurechnen und verringert sich dadurch die Zahl der an den Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung beteiligten Gesellschafter von 17 auf 12, bedarf die Revisionsklägerin zu 1 im Falle eines Zusammengehens mit dem Konsortium keines weiteren Partners, um eine Mehrheit in der Gesellschafterversammlung zu bilden. Ohne ein Zusammengehen mit dem Konsortium genügen dazu die drei weiteren Gesellschafter mit den Anteilen von 9,261 bzw. 10,026 v.H. - und damit lediglich ein Viertel aller Gesellschafter. Damit steht sich die Revisionsklägerin zu 1, von der Sperrminorität der §§ 53 und 60 GmbHG abgesehen, nicht wesentlich schlechter als das Konsortium, dem wegen eines zusammengerechneten Anteils von mehr als 25 v.H. nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung ohne weiteres Einfluss auf die Geschäftsführung beizumessen ist. Auch das Konsortium bedarf nur bei einem Zusammengehen mit der Revisionsklägerin zu 1 keines weiteren Gesellschafters zur Mehrheitsbildung und ist dazu ohne die Revisionsklägerin zu 1 auch auf zwei weitere Gesellschafter angewiesen. Die Tatsache, dass die Revisionsklägerin zu 1 ohne ein Zusammengehen mit dem Konsortium zur Mehrheitsbeteiligung auf mindestens einen Gesellschafter mehr angewiesen ist als das Konsortium, macht bei wertender Betrachtung keinen so erheblichen Unterschied aus, dass ihr einiges Gewicht in der Gesellschafterversammlung abzusprechen wäre. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass das Konsortium hinsichtlich des zweiten zur Mehrheitsbildung erforderlichen Gesellschafters anders als die Revisionsklägerin zu 1 bereits die Auswahl zwischen mehreren Gesellschaftern hat. Dieser Umstand vermag nicht auszugleichen, dass anderenfalls nur die Stimmen des Konsortiums von Einfluss auf die Geschäftsführung wären, obwohl sich das Konsortium allein mit seinem Anteil von knapp über 36 v.H. des Stammkapitals in der Gesellschafterversammlung auch nicht durchsetzen könnte (vgl. dazu BFH-Urteile vom 24. Januar 1975 III R 4/73, BFHE 115, 58, BStBl II 1975, 374, sowie in BFH/NV 2000, 170).

Der Revisionskläger zu 2 erreicht in keinem Fall mit nur einem Gesellschafter eine Mehrheit. Er bedarf dazu selbst bei einem Zusammengehen mit dem Konsortium eines weiteren Gesellschafters, wobei er jedoch hinsichtlich des zweiten zur Mehrheitsbildung erforderlichen Gesellschafters eine breite Auswahl zwischen sechs Gesellschaftern hat. Bei einem Zusammengehen mit der Revisionsklägerin zu 1 oder den beiden Gesellschaftern mit Anteilen von 9,261 v.H. genügen jeweils zwei weitere Gesellschafter zur Mehrheit, wobei es sich allerdings stets um die Gruppe dieser vier Gesellschafter handeln müsste. Damit hat der Revisionskläger zu 2 zwar beschränktere Koalitionsmöglichkeiten als das Konsortium oder die Revisionsklägerin zu 1, aber immer noch erheblich mehr als die 7 Gesellschafter mit Anteilen zwischen 0,068 und 4,336 v.H., die zahlenmäßig mehr als die Hälfte der Gesellschafter ausmachen. Da ihm darüber hinaus die Minderheitenrechte i.S. der §§ 50, 61 und 66 GmbHG zustehen, ist auch seinen Stimmen noch einiges Gewicht beizumessen.

b) Sind die Anteile der Konsorten nicht zusammenzurechnen, ergibt sich keine andere Beurteilung. Dann beläuft sich kein Anteil auf mehr als 25 v.H. des Stammkapitals, der schon von daher stets Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH vermittelte. Vielmehr besteht dann neben den 13 Gesellschaftern mit Anteilen von weniger als 10 v.H. eine Gruppe von vier Gesellschaftern mit Anteilen zwischen 10 und 25 v.H. Unter diesen Umständen vermitteln alle Anteile dieser Gruppe, aus der lediglich der Anteil der Revisionsklägerin zu 1 etwas herausragt, einen Einfluss auf die Geschäftsführung, da ihre Inhaber zur Herstellung einer Mehrheit eine geringere Anzahl von Stimmen gewinnen müssen als die weitaus überwiegende Zahl der sonstigen Gesellschafter und anderenfalls niemandem ein derartiger Einfluss auf die Geschäftsführung zukäme (vgl. dazu BFH in BFHE 115, 58, BStBl II 1975, 374).

B. Die Anschlussrevision des FA ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

Das FA hat nach Ablauf der Revisionsfrist des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO beantragt, die Vorentscheidung auch zu seinen Gunsten zu ändern. Darin liegt auch ohne ausdrückliche Bezeichnung eine unselbständige Anschlussrevision (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 1994 XI R 33/93, BFH/NV 1995, 621, unter 2.). Diese Anschlussrevision ist jedoch wegen Versäumung der gemäß § 155 FGO i.V.m. § 556 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend geltenden Regelung, wonach sich der Revisionsbeklagte der Revision nur bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung anschließen kann, unzulässig (vgl. dazu BFH-Urteil vom 8. April 1981 II R 4/78, BFHE 133, 155, BStBl II 1981, 534). Die Revisionsbegründung ist dem FA mittels eingeschriebenem Briefs, der am 5. Mai 1998 zur Post gegeben wurde, zugestellt worden. Die Anschlussrevision ging aber erst am 16. Juni 1998 beim BFH ein. Sie ist damit verspätet (§ 23 Abs. 2 FGO i.V.m. § 4 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Ob die Anschlussrevision, die sich in der Sache nicht gegen die Revisionskläger, sondern nur gegen die Kläger und Anschlussrevisionsbeklagten richtet, auch aus diesem Grunde unzulässig wäre, kann auf sich beruhen.

Ende der Entscheidung

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