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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.09.1999
Aktenzeichen: II R 19/99
Rechtsgebiete: BewG, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

BewG § 76 Abs. 3 Nr. 1
FGO § 124 Abs. 1
FGO § 126 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Mit Urteil vom 10. Dezember 1998 hat das Finanzgericht (FG) eine Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen einen Bescheid über den Einheitswert ihres Grundvermögens auf den 1. Januar 1994 abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Dagegen legte die Klägerin, vertreten durch einen Steuerberater, "Revision" ein und beantragte, "diese wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen". Sodann hieß es, die Revision richte sich gegen die unrichtige Anwendung, d.h. die rechtsfehlerhafte Auslegung des § 76 Abs. 3 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG). Die anschließende nähere Begründung dieser Auffassung endete mit der Feststellung, aus diesen Gründen sei die Revision zuzulassen, weil mit ihr grundsätzlich neue Erwägungen geltend gemacht würden.

Nach Ablauf der Rechtsmittelfristen beantragte die Klägerin die Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten.

II. Die Revision ist unzulässig und durch Beschluß zu verwerfen (§ 124 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Die Klägerin hat das Rechtsmittel der Revision eingelegt. Dies ergibt sich daraus, daß das Rechtsmittel durch einen Steuerberater als Prozeßbevollmächtigten ausdrücklich als solches bezeichnet worden ist, in einem späteren Schriftsatz vom 1. März 1999 auf den "Revisionsschriftsatz" Bezug genommen wird und das Rechtsmittel nach Art einer Revisionsbegründung begründet worden ist (vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juni 1988 VI R 88/88, BFH/NV 1989, 186). Die Umdeutung einer durch einen Steuerberater ausdrücklich als solcher eingelegten, aber unzulässigen Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht möglich (BFH-Beschluß vom 21. März 1995 VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995, m.w.N.).

Die Revision ist gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs unstatthaft, weil sie weder durch das FG noch durch den BFH zugelassen worden ist. Die Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision gemäß § 116 Abs. 1 FGO liegen nicht vor, weil keiner der dort abschließend aufgeführten wesentlichen Verfahrensmängel gerügt worden ist.

2. Daraus, daß die Klägerin beantragt hat, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, folgt nicht, daß zusätzlich eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vorliegt. Die Klägerin hat eindeutig nur ein Rechtsmittel einlegen wollen. Dies wird durch ihren Antrag auf Umdeutung der Revision in eine Beschwerde bestätigt. Dieser Antrag beruht auf der Vorstellung, daß nur ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.

Ende der Entscheidung

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