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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.07.1999
Aktenzeichen: II R 3/99
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3
FGO § 124 Abs. 1
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 73 Abs. 1
AO 1977 § 349
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist aufgrund letztwilliger Verfügung Miterbe seiner 1987 verstorbenen Mutter. Der Nachlaß bestand neben einer Beteiligung an einem Immobilienfonds aus Aktien, Kapitalforderungen und Wertpapieren. U.a. gehörten dazu ein Sparzertifikat einer Volksbank, eine zu 6,5 v.H. verzinste Sparkassenobligation mit einer Restlaufzeit von 29 Monaten sowie ein mit 6,75 v.H. verzinster Sparkassenbrief. Das Wohnhaus der Mutter war ein 3/4 Jahr vor ihrem Tod verkauft worden. Aus dem Erlös hatte der Kläger eine Vorschenkung von 90 000 DM erhalten.

Mit Bescheid vom 4. November 1991 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) Erbschaftsteuer gegen den Kläger fest, die er mit Einspruchsentscheidung vom 6. September 1994 geringfügig herabsetzte. Daraufhin erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheides das Verfahren an das beklagte FA zurückzuverweisen zwecks erneuter Verbescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG). Hilfsweise beantragte er die Abänderung des Bescheides. In der Sache wandte er sich gegen die Bewertung der Sparkassenpapiere sowie grundsätzlich gegen die im Vergleich zum Grundbesitz ungleiche Besteuerung des Kapitalvermögens. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen 11 K ...94 registriert.

Während des Klageverfahrens erfolgte eine weitere Herabsetzung der Erbschaftsteuer durch Änderungsbescheid vom 9. August 1996 auf 5 134 DM.

Ebenfalls im Verlauf des Klageverfahrens beantragte der Kläger im November 1995 beim FA einen Erlaß der Steuer aus Billigkeitsgründen. Dazu verwies er auf Abschn. C. II. 3. c des mittlerweile ergangenen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Erbschaftsteuer vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91 (BStBl II 1995, 671). Den Antrag lehnte das FA mit Bescheid vom 19. Dezember 1995 --bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 1996-- ab.

Daraufhin teilte der Kläger dem FG mit Schriftsatz vom 9. Mai 1996 unter dem Aktenzeichen 11 K ...94 mit, er fechte auch den Bescheid vom Dezember 1995 sowie die Einspruchsentscheidung vom Mai 1996 an. Dies erfordere eine Neufassung seines bisherigen Antrags.

Er beantragte nunmehr, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie der Einspruchsentscheidungen, das Verfahren an das beklagte FA zurückzuverweisen zwecks neuer Verbescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des FG, wobei

a) in erster Linie eine Abänderung der Bescheide aus Billigkeitsgründen,

b) hilfsweise eine solche aus Billigkeitsgründen in Verbindung mit der gegebenen Verfassungswidrigkeit der angewandten Besteuerungsvorschriften,

c) weiter hilfsweise eine Abänderung wegen unzutreffender Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts beantragt wurde.

Notfalls, jedoch rein hilfsweise, beantragte er die Abänderung der Bescheide durch das Gericht.

Dazu führte er aus, der neugefaßte Antrag berücksichtige die Rechtslage, wie sie durch den Beschluß des BVerfG in BStBl II 1995, 671 geschaffen worden sei.

Das FG sah in dem Schriftsatz vom 9. Mai 1996 eine weitere Klage, die es unter dem Aktenzeichen 11 K 99/96 registrierte und die den Erlaß der Erbschaftsteuer zum Gegenstand habe. In beiden Verfahren setzte das FG auf denselben Tag Termine zur mündlichen Verhandlung in einem Abstand von 30 Minuten an, zu denen der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschien. Dies hatte er vor dem Termin mit Schriftsatz vom 19. September 1998 angekündigt. In den Gerichtsakten beider Klageverfahren befindet sich dieselbe Sitzungsniederschrift, in der von einem Rechtsstreit "wegen Erbschaftsteuer bzw. Erlaß von Erbschaftsteuer" sowie davon die Rede ist, daß die Streitsache mit den Beteiligten erörtert worden sei. Aufgrund der mündlichen Verhandlung ergingen, getrennt unter dem jeweiligen Aktenzeichen, klageabweisende Urteile. Gegen beide Urteile hat der Kläger Revision eingelegt.

Mit der Revision macht der Kläger jeweils geltend, die Vorentscheidungen seien nicht mit Gründen versehen (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). In der Erlaßsache seien die Beteiligten außerdem nicht im Sinne der Nr. 3 der Vorschrift ordnungsgemäß vertreten gewesen.

Das FG habe zu Unrecht eine Trennung in zwei Klageverfahren vorgenommen. Er habe nur eine Klage mit einem einheitlichen Klagebegehren erhoben, wie sich aus der Neufassung des Klageantrags im Schriftsatz vom 9. Mai 1996 ergebe. Die Trennung in zwei Klageverfahren sei daher unzulässig gewesen. Dies müsse zur Aufhebung beider angefochtenen Urteile führen, wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 17. Februar 1972 VIII C 84.70 (BVerwGE 39, 319, 324) ergebe. Die beiden Urteile schöpften das aufgespaltene Klagebegehren nicht aus. Mit dem Hauptantrag sei eine Aufhebung der Bescheide und eine Zurückverweisung der Sache an das FA verlangt worden. Mit diesem Antrag habe sich das FG nicht befaßt und statt dessen nur über Hilfsanträge, insbesondere über das Abänderungsbegehren, entschieden. Nach dem Beschluß des BVerfG zur Erbschaftsteuer in BStBl II 1995, 671 sei aber die Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer als Billigkeitsgesichtspunkt bereits bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen. Im übrigen sei mit dem Wegfall des Rechtsmittels der Beschwerde nach § 349 der Abgabenordnung (AO 1977) der Grund für die von Anfang an verfehlte Zweigleisigkeit von Festsetzungs- und Billigkeitsverfahren entfallen. Die Urteile seien darüber hinaus deshalb nicht mit Gründen versehen, weil im Tatbestand wesentliche Teile nur in indirekter Rede wiedergegeben und deshalb nicht erkennbar sei, welchen Sachverhalt das FG als festgestellt, bewiesen oder noch beweisbedürftig angesehen habe. Ein solcher Tatbestand sei keine ausreichende Entscheidungsgrundlage.

Das Urteil des FG in der Erlaßsache verstoße überdies gegen den Grundsatz "ne bis in idem" und leide unter dem weiteren wesentlichen Verfahrensmangel, daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen sei (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO). Es habe nämlich ausweislich der Sitzungsniederschrift keine mündliche Verhandlung stattgefunden.

Der Kläger beantragt,

1. die Sache unter Aufhebung der Vorentscheidung sowie des Ablehnungsbescheides vom 19. Dezember 1995 und der Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 1996 an das FA zur erneuten Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) zurückzuverweisen;

2. das Verfahren auszusetzen und die Sache dem BVerfG wegen der Frage vorzulegen, ob bei Sachverhalten der vorliegenden Art aus Gründen gleichmäßiger Besteuerung von Verfassungs wegen ein Anspruch auf eine Billigkeitsmaßnahme besteht;

3. das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) wegen der Frage vorzulegen, ob es nach europäischem Recht --Art. 6 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK sowie dem vom EuGH herausgearbeiteten europäischen Menschenrechtskatalog-- zulässig ist, verfassungswidrige Steueransprüche noch 10 Jahre lang zu erheben.

Das FA beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen.

II. Die Revision ist unzulässig. Die geltend gemachten Verfahrensmängel gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 5 und 3 FGO sind nicht schlüssig gerügt. Die Revision ist daher gemäß § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluß zu verwerfen.

Zur schlüssigen Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels i.S. des § 116 Abs. 1 FGO sind Tatsachen vorzutragen, die --ihre Richtigkeit unterstellt-- den Mangel ergeben (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juni 1989 V R 112/88, V B 72/89, BFHE 157, 308, BStBl II 1989, 850, sowie vom 22. Juni 1994 II R 1/94, BFH/NV 1995, 136).

A. Verfahrensmangel des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO

1. An dem Mangel fehlender Gründe im Sinne der Nr. 5 der Vorschrift leidet eine Entscheidung, die den Beteiligten keine Überprüfung ermöglicht, weil nicht erkennbar ist, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen sie beruht (BFH-Urteil vom 26. Juni 1975 IV R 122/71, BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885, sowie BFH-Beschluß vom 12. Juli 1994 VII R 2/94, BFH/NV 1995, 230). Das Fehlen der Gründe ist abzugrenzen gegen unvollständige oder unzureichende Gründe, bei denen lediglich auf einzelne Argumente der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Nicht jedes Vorbringen der Beteiligten muß im einzelnen erörtert werden (BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1994 IV R 28/94, BFH/NV 1995, 797). Letztlich ist entscheidend, ob erkennbar ist, welcher Grund --mag dieser tatsächlich vorgelegen haben oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt worden sein oder nicht-- für die Entscheidung über den einzelnen Anspruch (Klagegrund) und das einzelne Verteidigungsmittel maßgebend gewesen ist (so Beschluß des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21. Dezember 1962 I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 338).

2. Die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen ergeben den geltend gemachten Verfahrensmangel fehlender Entscheidungsgründe nicht.

a) Trennung trotz angeblich einheitlichen Klagebegehrens

Entgegen der Ansicht des Klägers lag auch für den Fall, daß nur eine --allerdings später erweiterte-- Klage erhoben worden ist, kein einheitliches Klagebegehren, sondern eine objektive Klagehäufung vor. Daher kann auf sich beruhen, ob das FG zu Recht zwei Klagen angenommen hat oder nur eine Klage erhoben worden ist, die durch den Schriftsatz vom 9. Juni 1996 eine Erweiterung um einen zusätzlichen Streitgegenstand erfahren hat. Aus dem Vorliegen mehrerer Streitgegenstände folgt, daß die Schlüsse, die der Kläger aus der gegenteiligen Annahme eines einheitlichen Klagebegehrens gezogen hat, für den Streitfall unerheblich sind und den gerügten Verfahrensmangel nicht belegen können.

Das Vorliegen mehrerer Streitgegenstände ergibt sich bereits aus der Tatsache, daß sich die Klage auf zwei Verwaltungsakte bezog, nämlich zum einen auf den geänderten Erbschaftsteuerbescheid vom 9. August 1996, den der Kläger mit Schriftsatz vom 15. August 1996 gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, und zum anderen auf den Ablehnungsbescheid vom 19. Dezember 1995 in Gestalt der zugehörigen Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 1996. Eine auf Aufhebung oder Änderung zweier Bescheide gerichtete Klage stellt kein einheitliches Klagebegehren dar, sondern enthält mehrere Klagegegenstände, so daß gemäß § 73 Abs. 1 FGO eine Trennung in zwei Verfahren grundsätzlich möglich ist. Ob es im Streitfall eines förmlichen Trennungsbeschlusses bedurft und welche Folgen dessen Fehlen hätte, ist für die Frage ausreichender Entscheidungsgründe in den beiden Urteilen, die das FG in der Erbschaftsteuerangelegenheit des Klägers erlassen hat, ohne Bedeutung.

b) Übergehen des Hauptantrags

Auch die Tatsache, daß der Kläger bezüglich beider streitbefangener Bescheide, nämlich des Steuerbescheides sowie des Ablehnungsbescheides, in erster Linie deren Aufhebung verbunden mit einer --wie er sich ausdrückt-- Zurückverweisung der Sache an das FA beantragt hat, damit die Behörde ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut verbescheide, ergibt keinen Begründungsmangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO. Das FG hat diesen Hauptantrag nur auf das Erlaßverfahren bezogen und dort nicht übergangen, sondern für unbegründet gehalten, weil es einen Ermessensfehlgebrauch nicht feststellen konnte.

c) Unzureichende Feststellungen

Die Wiedergabe des Vorbringens des Klägers aus dem Einspruchs- und Klageverfahren durch das FG in indirekter Rede ergibt ebenfalls keinen Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO. Soweit hierin überhaupt ein Mangel gesehen werden könnte, wäre er ohne Bedeutung, denn Mängel im Urteilstatbestand eröffnen nicht die zulassungsfreie Revision gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO (BFH-Beschluß vom 29. April 1991 IV R 22/90, BFH/NV 1991, 698).

B. Verfahrensmangel des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO

Die zur Durchführung der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Tatsachen ergeben keinen Mangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO.

Entscheidet das FG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen haben, stellt dies einen Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO dar (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679). Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat jedoch auch in der Erlaßsache eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Kläger weist selbst auf die ihm übersandte Sitzungsniederschrift hin, aus der hervorgeht, daß das FG über die Erbschaftsteuer und deren Erlaß gemeinsam verhandelt hat. Die Ansicht des Klägers, wegen der auf unterschiedliche Uhrzeiten angesetzten Termine könne sich die durchgeführte mündliche Verhandlung nicht zugleich auf die Erlaßsache bezogen haben, stellt eine unzutreffende rechtliche Wertung dar. Zwar geht aus der Sitzungsniederschrift nicht hervor, daß das FG die beiden von ihm getrennt geführten Verfahren gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO zur gemeinsamen Verhandlung verbunden hat. Das Unterlassen eines derartigen Beschlusses führt jedoch für sich allein nicht dazu, daß der Kläger nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen wäre.

Eine andere Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn die gemeinsame Verhandlung beider Verfahren vor 10.30 Uhr --und damit vor dem späteren der beiden Termine-- stattgefunden hätte und der Kläger dadurch an der Teilnahme gehindert gewesen wäre. Da der Kläger jedoch vor den beiden Terminen mitgeteilt hatte, daß er nicht erscheinen werde, käme allenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht aber der absolute Revisionsgrund i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO in Betracht (Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 119 Anm. 19).

C. Aussetzung des Verfahrens

Da die geltend gemachten wesentlichen Verfahrensmängel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 und 5 FGO nicht schlüssig dargetan sind und auf die vom Kläger für erheblich gehaltenen materiellen Rechtsfragen zu der erstrebten Billigkeitsmaßnahme nicht eingegangen werden kann (vgl. dazu Ruban in Gräber, a.a.O., § 116 Anm. 4), kam ein Aussetzen des Verfahrens zum Zweck einer Vorlage der Sache an das BVerfG oder den EuGH wegen der Verfassungswidrigkeit des im Streitfall noch anzuwendenden Erbschaftsteuerrechts von vornherein nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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