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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.05.2002
Aktenzeichen: II R 30/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 55 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Urteil vom 5. April 2001 --zugestellt am 24. April 2001-- wies das Finanzgericht (FG) eine Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wegen Vermögensteuer 1991 bis 1996 als unbegründet ab, ohne die Revision zuzulassen. Die Rechtsmittelbelehrung des Urteils enthielt noch den Hinweis auf die zulassungsfreie Revision gemäß § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum Zweiten Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I, 1757) geltenden Fassung.

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin am 23. Mai 2001 durch einen Steuerberater als Prozessbevollmächtigten Revision ein und erklärte, "Anträge und Begründung" nachreichen zu wollen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Im Mai 2001 erkannte das FG den Fehler, eine überholte Rechtsmittelbelehrung verwendet zu haben, und sandte dem Prozessbevollmächtigten eine zutreffende, aber nicht unterzeichnete Rechtsmittelbelehrung zu.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 wies die Geschäftsstelle des erkennenden Senats den Prozessbevollmächtigten darauf hin, dass die Revision nicht zugelassen worden, eine zulassungsfreie Revision nicht mehr statthaft und einzig zulässiges Rechtsmittel die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision sei. Diese könne noch eingelegt werden, da dafür wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung die Ein-Jahres-Frist des § 55 Abs. 2 FGO gelte. Dieser Hinweis blieb unbeachtet.

II. Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 1 FGO).

Eine Revision ist gemäß § 115 Abs. 1 FGO nur statthaft, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Keine der beiden Voraussetzungen liegt im Streitfall vor. Die Revision ist auch nicht dadurch ohne Zulassung statthaft geworden, dass das FG eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Juli 1999 XI R 76/98, BFH/NV 1999, 1617). Einzige Rechtsfolge der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung ist gemäß § 55 Abs. 2 FGO, dass sich die Frist für das zulässige Rechtsmittel --hier die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision-- auf ein Jahr verlängert (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 1995 IX R 22/94, BFHE 176, 315, BStBl II 1995, 328). Diese verlängerte Frist hat die Klägerin nicht genutzt. Ihre Revision kann auch nicht in eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision umgedeutet werden (BFH-Beschluss vom 21. März 1995 VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995).

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