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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 13.05.1998
Aktenzeichen: II R 67/96
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, GrEStG


Vorschriften:

FGO § 126 Abs. 3 Nr. 1
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
GrEStG § 19 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau erwarben zu gleichen Teilen aufgrund eines Kaufvertrags vom 19. Februar 1986 von der Stadt A einen Bauplatz, der aus mehreren im Grundbuch des Amtsgerichts A verzeichneten Grundstücken bestand. Der Kaufpreis für die Grundstücke betrug einschließlich der anteiligen Vermessungskosten 30 584,87 DM. Nach § 2 Abs. 2 des Kaufvertrags verpflichteten sich die Eheleute außerdem, die auf sie entfallenden (Erschließungs-)Kosten in Höhe von 95 DM/qm direkt an den Erschließungsträger zu zahlen. Sie wurden im Kaufvertrag in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die Stadt mit der "Arbeitsgemeinschaft Erschließung X-AG/Y-GmbH & Co. KG" einen Erschließungsvertrag über einen Teil der Erschließungsaufgaben geschlossen hatte. Weiter verpflichteten sich die Eheleute in § 4 Abs. 5 des Kaufvertrags, "den Grundbesitz als Teilnehmer des Projektes 'Kosten- und flächensparendes Bauen' in Doppelhaus- beziehungsweise Reihenhausbauweise zu bebauen". Die Stadt A hatte für das Projekt sog. Rahmenvereinbarungen mit mehreren Generalunternehmern abgeschlossen. Die Bauplanung wurde von der Stadt und den Generalunternehmern durchgeführt. Der Verkauf der Grundstücke erfolgte nur an solche Interessenten, die zuvor bereits einen Bauvertrag mit einem der Generalunternehmer abgeschlossen hatten. Entsprechend hatte der Kläger schon vor Abschluß des Kaufvertrags den Auftrag zur Bebauung des Grundstücks erteilt. Dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) legte der Kläger den Bauvertrag nicht vor.

Das FA setzte gegen den Kläger mit endgültigem Bescheid vom 28. April 1986 Grunderwerbsteuer in Höhe von 305 DM fest. Dabei ging das FA (nur) von dem auf den Kläger entfallenden, hälftigen Grundstückskaufpreis von 15 292 DM aus. In der Folgezeit führte das FA Ermittlungen über das Projekt ... durch. Dabei erklärte die Stadt A dem FA, daß die Grundstücksveräußerungen nur an Interessenten erfolgten, bei denen gesichert war, daß sie einem der Generalunternehmer den Bauauftrag erteilten, die einen Rahmenvertrag mit der Stadt geschlossen hatten. Das FA forderte daraufhin den Kläger auf, den Bauvertrag und die Schlußabrechnung seines Generalunternehmers vorzulegen. Als der Kläger der Aufforderung nicht nachkam, erließ das FA am 18. Dezember 1990 einen Änderungsbescheid und erhöhte die Grunderwerbsteuer auf 2 460 DM. Das FA legte dabei neben den Kosten für Grund und Boden einen geschätzten (hälftigen) Gesamtaufwand für die Errichtung des Gebäudes in Höhe von 123 000 DM zugrunde. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Zwar sei der Grunderwerbsteuerbescheid fehlerhaft, da ein einheitliches Vertragswerk vorliege. Das FA habe aber seinen ursprünglichen Bescheid nicht ändern dürfen, weil der zuständigen Sachbearbeiterin die Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerks ergab, bekannt gewesen seien. Der Kläger habe zwar den Bauvertrag nicht vorgelegt, die zuständige Sachbearbeiterin sei jedoch durch den Zeugen S. vor Abschluß der Verträge über die Hintergründe des Projekts informiert worden. Durch die Aussage des Zeugen S. sei der Anscheinsbeweis erschüttert, daß Tatsachen, die nicht Inhalt der Akten seien, dem FA auch nicht bekannt seien. Dem FA habe es oblegen, nachzuweisen, daß ihm die Tatsache des Abschlusses eines Bauvertrags vor Abschluß des Grundstückskaufvertrags erst nachträglich bekannt- geworden sei. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 143 veröffentlicht.

Das FA rügt mit der Revision, das FG sei von einer unzutreffenden Verteilung der Feststellungslast ausgegangen.

Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er macht geltend, das FA hätte auch bei Kenntnis des gesamten Vertragswerks im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Bescheides die Steuer nur nach der Gegenleistung für das unbebaute Grundstück bemessen.

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Die Vorentscheidung ist aufzuheben. Das Urteil des FG beruht auf einer Verletzung von § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977).

Eine unanfechtbare Steuerfestsetzung kann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 geändert werden, soweit dem FA nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Zu den Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 gehört im Streitfall, daß vom Kläger ein Bauvertrag abgeschlossen worden war, der mit dem Grundstückskaufvertrag in einem objektiven Zusammenhang steht. Diese Tatsache war dem FA bei Erlaß des Ausgangsbescheides nicht bekannt.

Zu Unrecht hat das FG eine Entscheidung nach den Regeln über die Verteilung der Feststellungslast getroffen. Ist das FA vom Steuerpflichtigen selbst über die änderungsrelevanten Tatsachen nicht in Kenntnis gesetzt worden und gibt es für eine anderweitige Kenntniserlangung keine Anhaltspunkte, dann ist regelmäßig von der Nichtkenntnis der Finanzbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses des Ursprungsbescheides auszugehen. Für eine Entscheidung nach den Grundsätzen der Feststellungslast ist in solchen Fällen kein Raum. So liegt es im Streitfall. Das FG hat festgestellt, daß der Kläger dem FA den Abschluß des Bauvertrags vor Erlaß des Ursprungsbescheides nicht angezeigt hat. Auch durch das Gespräch zwischen der Sachbearbeiterin und dem Zeugen S. ist dem FA für das konkrete Besteuerungsverfahren der Abschluß des Bauvertrags durch den Kläger nicht bekanntgeworden. Soweit das FG diesem Gespräch Bedeutung für den Streitfall beimißt, verkennt es, daß mündliche Erklärungen gegenüber der Finanzbehörde mit dem Inhalt, sich in einer bestimmten Weise künftig zu verhalten, z.B. bestimmte Verträge abschließen zu wollen bzw. zu müssen, grundsätzlich keine Kenntnis des FA über die steuerbegründenden und erst in Zukunft eintretenden Tatsachen auslösen. Dies gilt erst recht, wenn die mündliche Erklärung nicht vom Steuerpflichtigen selbst abgegeben wurde (vgl. dazu Urteil des Senats vom 6. August 1997 II R 33/95, BFH/NV 1998, 12).

2. Die Sache ist nicht spruchreif. Bislang fehlen Feststellungen zur Rechtserheblichkeit der nachträglich bekanntgewordenen Tatsachen.

Offenbleiben kann, ob dem FA die nachträglich bekanntgewordenen Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wären. Darauf kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nämlich nur berufen, wer seinerseits seinen Mitwirkungspflichten voll genügt hat (vgl. BFH-Urteile vom 23. Juni 1993 I R 31/92, BFH/NV 1994, 661; vom 13. Juli 1990 VI R 109/86, BFHE 161, 11, BStBl II 1990, 1047). Der Kläger hat aber seine Mitwirkungspflicht verletzt, da er dem FA den Abschluß des Bauvertrags entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1983 nicht angezeigt hat (vgl. zur Anzeigepflicht BFH-Urteile vom 30. Oktober 1996 II R 69/94, BFHE 181, 341, BStBl II 1997, 85, sowie vom 25. März 1992 II R 46/89, BFHE 167, 448, BStBl II 1992, 680).

Allerdings darf ein Steuerbescheid wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn die Tatsachen nicht rechtserheblich sind. Das sind sie dann nicht, wenn die Unkenntnis von ihnen für den Erstbescheid nicht ursächlich gewesen sind. Die Rechtserheblichkeit ist zu verneinen, wenn das FA auch bei rechtzeitiger Kenntnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Steuer gelangt wäre (Urteil des BFH vom 14. Dezember 1994 XI R 80/92, BFHE 176, 308, BStBl II 1995, 293, 295 im Anschluß an den Beschluß des Großen Senats vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das FA die dem Sachverhalt entsprechende zutreffende Entscheidung getroffen hätte. Gab es damals zur maßgeblichen Rechtsfrage bereits eine Rechtsprechung des BFH oder die Finanzämter bindende Verwaltungsanweisungen, ist anzunehmen, daß sich das konkrete FA auch daran gehalten hätte.

Ob im Streitfall das FA bei Kenntnis des vollen Sachverhalts schon bei Erlaß des ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheids mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine andere Entscheidung getroffen hätte, bedarf noch der Feststellung. Bestand nach der damaligen Gesetzeslage oder etwa angesichts der damals bereits vorliegenden Entscheidungen des Senats vom 21. Dezember 1981 II R 124/79 (BFHE 135, 217, BStBl II 1982, 330), vom 23. Juni 1982 II R 155/80 (BFHE 136, 427, BStBl II 1982, 741) sowie vom 18. September 1985 II B 24-29/85 (BFHE 144, 280, BStBl II 1985, 627) auch nur die Möglichkeit einer anderen Entscheidung, ist die Rechtserheblichkeit der nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen zu bejahen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13. April 1972 IV R 27/70, BFHE 105, 445, BStBl II 1972, 648).

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