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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.08.2001
Aktenzeichen: II R 77/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 120 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
Die Revision ist unzulässig. Sie war daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat auf Grund eines Mangels in der Organisation seines Büros die Revisionsbegründungsfrist des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (FGOÄndG 2) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I, 1757) schuldhaft versäumt; diese Gesetzesfassung ist im Streitfall noch maßgeblich, weil die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) vor 2001 verkündet worden ist. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten muss sich die Klägerin zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO scheidet daher aus.
Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der sich der Senat anschließt, stellt es ein anwaltliches Organisationsverschulden dar, wenn ein Rechtsanwalt, der einen elektronischen Fristenkalender führt, die Eingaben in den EDV-Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über Drucker kontrolliert (so BGH-Beschlüsse vom 20. Februar 1997 IX ZB 111/96, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1997, 698, und vom 12. Oktober 1998 II ZB 11/98, Neue Juristische Wochenschrift 1999, 582). Wäre im Büro des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine derartige Kontrolle ausgeübt worden, hätte auffallen müssen, dass die Büroangestellte vergessen hatte, am Ende des Eingabevorgangs die Eingabetaste zu drücken. Zu dem behaupteten Irrtum der Angestellten über die Eingabe der Frist wäre es nicht gekommen.
Ende der Entscheidung
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