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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.07.1998
Aktenzeichen: II R 88/97
Rechtsgebiete: VStG, GG


Vorschriften:

VStG § 1 Abs. 1 Nr. 2
VStG § 2 Abs. 1 Nr. 2
VStG § 10 Nr. 1 und 2
GG Art. 3 Abs. 1
BUNDESFINANZHOF

Nur der Leitsatz der Entscheidung ist zur Veröffentlichung bestimmt.

Die den Steuersatz für nichtnatürliche Personen regelnde Vorschrift des § 10 Nr. 2 VStG ist ebenso wie die übrigen Regelungen des VStG weiterhin auf alle bis zum 31. Dezember 1996 verwirklichten Tatbestände anzuwenden.

VStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Nr. 1 und 2 GG Art. 3 Abs. 1

Beschluß vom 29. Juli 1998 - II R 88/97 -

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1998, 427)




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