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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.02.2006
Aktenzeichen: II S 1/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 133a
FGO § 133a Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger, Revisionsbeklagte und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich mit seinem als "außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstellung" bezeichneten Rechtsmittel gegen das Urteil des Senats vom 24. August 2005, das der Kläger am 30. November 2005 erhalten hat.

II. Die außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstellung sind unzulässig.

1. Gegen ein Revisionsurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine "außerordentliche Beschwerde" in der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorgesehen und schon deshalb unstatthaft. Zudem ist eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit im Finanzgerichtsprozess seit In-Kraft-Treten des durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) eingefügten § 133a FGO zum 1. Januar 2005 auch generell ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37).

2. Sollte das Vorbringen des Klägers unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Verfassungsbeschwerdeschrift dahin gehend zu verstehen sein, dass auch eine Anhörungsrüge i.S. des § 133a FGO wegen Verletzung rechtlichen Gehörs erhoben wird, so wäre diese wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist als unzulässig zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO). Die Anhörungsrüge ist gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Der Kläger hatte spätestens mit Erhalt des Urteils des Senats am 30. November 2005 Kenntnis von der behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs. Die erst am 2. Januar 2006 beim BFH eingegangene Beschwerdeschrift wäre daher verspätet. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht geltend gemacht und auch nicht nach Aktenlage ersichtlich.

3. Die Gegenvorstellung ist ebenfalls unzulässig. Sie ist --wenn überhaupt-- nur bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder dann eröffnet, wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32; vom 1. August 2005 X S 16/05, BFH/NV 2005, 2040; vom 4. Oktober 2005 II S 10/05, juris STRE200551475). Einen solchen Ausnahmefall hat der Kläger mit seinen gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils des Senats vom 24. August 2005 gerichteten Einwendungen nicht dargelegt.

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