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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.07.2000
Aktenzeichen: II S 10/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 114 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 114 Abs. 2 Satz 1 |
Gründe
Mit Schreiben vom 17. Juni 2000 hat der Antragsteller beim Bundesfinanzhof (BFH) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung "gegenüber Stadt A/Finanzamt - B/ Finanzgericht C zur Verpflichtung des Nachkommens der Amtsermittlungspflicht wegen Grundsteuer-Berechnung eines vor 14 Jahren verkauften Grundstücks" gestellt.
Der Antrag ist nach § 114 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig, denn für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 114 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO nicht der BFH sondern ausschließlich das Finanzgericht zuständig.
Ende der Entscheidung
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