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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: II S 13/05 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 142
FGO § 155
ZPO § 78 Abs. 3
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) abgewiesen, da der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Ausschlussfristen weder einen Verwaltungsakt bezeichnet, den er außergerichtlich angefochten habe, noch eine Entscheidung über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf benannt hat. Die Revision hat das FG nicht zugelassen.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 beantragt der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Antrag ist zulässig; daran ändert nichts, dass er vom Kläger selbst als einer nach § 62a FGO nicht postulationsfähigen Person unterzeichnet worden ist. Denn gemäß § 78 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 155 FGO entfällt der Vertretungszwang für alle Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, mithin auch für den Antrag auf PKH (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO). Angesichts des somit innerhalb der Rechtsmittelfrist wirksam eingereichten Antrags hat der Senat bei der Prüfung der Prozessaussichten von demjenigen Rechtsmittel auszugehen, das zu dem vom Kläger erstrebten Erfolg führen kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 23. Januar 1991 II S 15/90, BFHE 163, 123, BStBl II 1991, 366, und vom 5. April 1994 IV S 7/93, BFH/NV 1995, 31). Das ist hier die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 115 Abs. 3 FGO).

Die Rechtsverfolgung des Klägers in dem beabsichtigten Beschwerdeverfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO), weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO offensichtlich nicht gegeben sind.

Der Kläger trägt keine Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO vor noch sind solche aus den vorhandenen Unterlagen erkennbar. Auch soweit der Antragsschrift entnommen werden kann, dass der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde auf die Ablehnung seines Befangenheitsgesuchs stützt, hätte diese keine Aussicht auf Erfolg. Dem Endurteil vorangegangene Entscheidungen, die nach der FGO unanfechtbar sind wie etwa Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 128 Abs. 2 FGO), unterliegen nicht der Beurteilung der Revision (§ 124 Abs. 2 FGO); daher kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden. Geltend gemacht werden können nur solche Verfahrensmängel, die als Folge der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs dem angefochtenen Urteil anhaften. Ein Zulassungsgrund liegt daher nur vor, wenn die Ablehnung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wird, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) oder auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Dies ist weder vorgetragen noch aus den vorhandenen Unterlagen erkennbar.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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