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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.11.2005
Aktenzeichen: II S 15/05
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 3 Satz 1
FGO § 62 Abs. 3 Satz 6
FGO § 62a
StBerG § 3 Nr. 1
StBerG § 3 Nr. 2
StBerG § 3 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Senat verwarf die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) mit Beschluss vom ... als unzulässig, weil der Antragsteller den vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestehenden Vertretungszwang nicht beachtet hatte. Dagegen legte L "als Vorsorgebevollmächtigte" des Antragstellers mit Schreiben vom 22. August 2005 "sofortige Beschwerde" ein und führte zur Begründung aus, Prozesshandlungen gegen eine prozess- und verhandlungsunfähige Partei seien immer nichtig. Eine solche Partei habe Rechts- und Verfahrensfehler nicht zu vertreten, so dass Wiedereinsetzung und anwaltliche Beiordnung für das Verfahren beantragt würden.

L kam der Bitte der Senatsgeschäftsstelle, die geltend gemachte Unfähigkeit des Antragstellers, Verfahrenshandlungen vorzunehmen (vgl. § 58 FGO), und ihre Berechtigung, für ihn zu handeln, durch amtliche Unterlagen nachzuweisen, nicht nach, sondern legte lediglich die Ablichtung einer auf den 5. Januar 2000 datierten Vollmacht vor, die vom Antragsteller stammen soll und nach der L bevollmächtigt ist, diesen in allen persönlichen, sozial- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten auf der Grundlage des Betreuungsgesetzes gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

II. Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

Da der BFH nur zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der FG berufen ist und daher eine Beschwerde gegen Entscheidungen des BFH nicht eröffnet ist (BFH-Beschluss vom 30. Juni 2005 III B 63/05, BFH/NV 2005, 2019), kann das Schreiben vom 22. August 2005 allenfalls als Gegenvorstellung gewertet werden. Auch bei einem solchen Verständnis steht der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs entgegen, dass der bereits im Senatsbeschluss, mit dem die Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, erörterte Vertretungszwang nach § 62a FGO nicht beachtet wurde, der auch für die Gegenvorstellung gilt (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2002 VIII B 143/02, BFH/NV 2003, 498). L macht selbst nicht geltend, dass sie eine zur Vertretung vor dem BFH befugte Berufsträgerin, etwa eine Steuerberaterin oder Rechtsanwältin sei (§ 62a Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--).

L hat zudem entgegen § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO die Bevollmächtigung nicht durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen. Die Vorlage einer Ablichtung genügt nicht diesem Erfordernis (BFH-Beschluss vom 5. Juni 2003 III R 38/01, BFH/NV 2004, 489, m.w.N.). Dies ist von Amts wegen zu beachten (§ 62 Abs. 3 Satz 2 FGO). Da L nicht zu den Personen i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG gehört, hat daran die nur auf solche Personen bezogene Neuregelung in § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO nichts geändert. Es kann danach dahingestellt bleiben, ob sich die von L vorgelegte Vollmacht ihrem Inhalt nach überhaupt auf finanzgerichtliche Verfahren erstreckt. L braucht auch nicht zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Vollmacht aufgefordert zu werden, da sie den Antragsteller vor dem BFH ohnehin nicht vertreten kann.

Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Gegenvorstellung neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a FGO) statthaft ist (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 2005 V S 12/04, BFH/NV 2005, 1838; in BFH/NV 2005, 2019, und vom 1. August 2005 X S 16/05, BFH/NV 2005, 2040), kann ebenfalls offen bleiben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für das Verfahren betreffend eine Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist (BFH-Beschlüsse vom 17. September 2004 I K 1/04, BFH/NV 2005, 362; in BFH/NV 2005, 1838, und in BFH/NV 2005, 2040; vom 2. September 2005 I S 11/05, juris-Dokumentnummer STRE 200551437).

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