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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.03.2008
Aktenzeichen: II S 23/07 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 142
ZPO § 114
AO § 222
AO § 227
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 26. Januar 2007, durch das seine Klage gegen die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer mit Bescheid vom 17. August 2001, gegen die Ablehnung eines Erlasses aus Billigkeitsgründen mit Bescheid vom 8. Oktober 2001 sowie gegen die Ablehnung der Stundung mit Bescheid vom 19. Oktober 2001 durch den Beklagten (Finanzamt --FA--) abgewiesen worden ist.

II. Der Antrag auf PKH ist unbegründet.

1. Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. z.B. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 142 Rz 39, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).

Wird PKH für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt und wird --wie hier-- nicht zugleich innerhalb der Rechtsmittelfrist durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person oder Gesellschaft (vgl. § 62a FGO) Revision oder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (zur Wiedereinsetzung trotz Verstreichens der Jahresfrist gemäß § 56 Abs. 3 FGO vgl. BFH-Beschluss vom 31. März 2005 III S 8/05 (PKH), BFH/NV 2005, 1350). Das ist nur dann der Fall, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2004 VII S 11/04 (PKH), BFHE 208, 26, BStBl II 2005, 139) alle erforderlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über seinen Antrag schafft. Insbesondere muss er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel --in zumindest laienhafter Weise-- darstellen (vgl. § 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO; ständige Rechtsprechung, vgl. m.w.N. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. April 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 949; vom 8. Februar 2001 III S 15/00, BFH/NV 2001, 1270).

Nach diesen Maßstäben kann dem Antragsteller PKH nicht bewilligt werden, weil die von ihm angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde bei der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Den --umfangreichen-- Ausführungen des Antragstellers lässt sich nichts entnehmen, was die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtsreich erscheinen lassen könnte. Denn dieses Vorbringen lässt Gründe, die nach § 115 Abs. 2 FGO zur Zulassung der Revision gegen das vorgenannte Urteil des FG führen könnten, nicht erkennen.

2. Soweit der Antragsteller rügt, das Urteil des FG beruhe auf einem Verfahrensfehler, und zwar infolge einer Falschbeurkundung im Sitzungsprotokoll, ist schon nicht nachvollziehbar, dass das FG möglicherweise anders entschieden hätte, wenn es die strittigen Vorgänge anders protokolliert hätte. Das Gleiche gilt für den vom Antragsteller behaupteten Fehler im Tatbestand des Urteils (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juli 2007 VII S 23/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2130).

3. Soweit eine überlange Verfahrensdauer gerügt wird, fehlt es an einer ausreichend klaren und nachvollziehbaren Darstellung des Verfahrensablaufs, die erkennen lässt, dass die lange Verfahrensdauer dem FG anzulasten ist (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 2130; vom 31. August 2006 II B 141/05, BFH/NV 2006, 2296). Ebenso wird nicht vorgebracht und es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass bei einer kürzeren Verfahrensdauer das FG zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799; vom 14. Juni 2000 XI B 85/99, BFH/NV 2000, 1364).

Der Antragsteller kann sich bei der Rüge einer überlangen Verfahrensdauer auch nicht mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) berufen. Die Artikel der MRK kommen wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters der Besteuerung nicht zur Anwendung (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 15. November 2006 XI B 17/06, BFH/NV 2007, 474).

4. Soweit der Antragsteller meint, die Auslegung der §§ 222 und 227 der Abgabenordnung (AO) durch das FG sei fehlerhaft, macht er lediglich einen materiell-rechtlichen Fehler geltend, der allein keinen Zulassungsgrund darstellt. Insbesondere liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor. Die Rechtsfragen, unter welchen Voraussetzungen Billigkeitserlass bzw. Stundung zu gewähren sind (vgl. etwa m.w.N. BFH-Beschluss vom 27. April 2001 XI S 8/01, BFH/NV 2001, 1362) und in welchem Umfang Ermessensentscheidungen der gerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. Gräber/von Groll, a.a.O., § 102 Rz 2, m.w.N.), sind durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt und nicht mehr klärungsbedürftig; das FG hat seiner Entscheidung die Grundsätze dieser Rechtsprechung zu Grunde gelegt. Es sind keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, die zu einer erneuten Prüfung der Rechtsfragen Anlass geben könnten. Die Bedeutung der Sache erschöpft sich in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls.

5. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Der erfolglose Antrag auf PKH löst keine Gerichtsgebühren aus.

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