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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.07.1999
Aktenzeichen: II S 4/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 142
FGO § 115 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 56
FGO § 53 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 182
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) erließ am 8. Mai 1998 einen Grundsteuermeßbescheid (Neuveranlagung auf den 1. Januar 1996) für ein unbebautes Grundstück in E. Inhalts- und Bekanntgabeadressat war die Eigentümerin des Grundstücks, Frau A.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller, der Sohn der Grundstückseigentümerin, Einspruch eingelegt, und --nachdem dieser erfolglos war-- Klage erhoben mit der Begründung, er sei aufgrund eines notariell beurkundeten Vertrages vom 22. April 1980 Nießbraucher des Grundstücks und als solcher auch für die Lasten des Grundstücks verantwortlich. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, eine neue Veranlagung sei nicht erforderlich gewesen.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers als unzulässig abgewiesen, weil dieser durch den an seine Mutter adressierten Grundsteuermeßbescheid nicht beschwert sei.

Das Urteil des FG wurde dem Kläger durch Niederlegung bei dem Postamt X am 10. Februar 1999 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 15. Februar 1999 legte der Antragsteller gegen das Urteil des FG "zwecks Fristwahrung alle Rechtsmittel ein". Er beantragte, die Kosten niederzuschlagen, und verwies darauf, daß er Schwerbehinderter, erwerbsunfähig, Kleinstrentner und Sozialhilfeempfänger sei. Er rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs. Seine Mutter habe mit den Kosten des Grundstücks überhaupt nichts zu tun. Es gehe um die Feststellung, welche Rechtskraft Notarverträge hätten.

Durch Schreiben vom 15. März 1999, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am 16. März 1999, stellte der Antragsteller "nochmals Antrag auf PKH". Er verwies auf Art. 19 Abs. 4 und auf Art. 103 des Grundgesetzes und machte geltend, ihm sei bislang in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt worden.

II. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) hat keinen Erfolg.

Der Antrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 15. März 1999 auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung --ZPO--).

Der Senat sieht im Hinblick auf die Nichtzulassung der Revision in dem finanzgerichtlichen Urteil in der Rechtsmitteleinlegung durch den Schriftsatz vom 15. Februar 1999 die Einlegung einer Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision nach § 115 Abs. 3 FGO. Dieses Rechtsmittel kann aber schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben, weil es nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) wirksam und formgerecht erhoben wurde und Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO rechtfertigen könnten, nicht vorliegen.

Die vom Antragsteller selbst erhobene Beschwerde ist wegen Verstoßes gegen den Vertretungszwang (bislang) unzulässig. Der Antragsteller hätte sich bei der Einlegung seiner Beschwerde entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des FG durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Eine Heilung dieses Mangels kommt nicht mehr in Betracht.

Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines Bevollmächtigten bei oder vor der Einlegung eines Rechtsmittels in einem finanzgerichtlichen Verfahren, so besteht zwar, nachdem ihm PKH bewilligt und eine vertretungsberechtigte Person beigeordnet worden ist, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte (§ 56 FGO). Dies ist nur der Fall, wenn der Rechtsmittelführer beim Rechtsmittelgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf PKH gestellt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO auf dem vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO) vorgelegt hat. Ist dies nicht geschehen, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht gewährt werden, weil dann nicht mehr von einer unverschuldeten Fristversäumnis ausgegangen werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631, mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe, sowie Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1983 1 BvR 277/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 142, Rechtsspruch 33, sowie BFH-Beschluß vom 14. September 1995 VII S 11/95, BFH/NV 1996, 253).

Im Streitfall fehlt es bereits an einem --rechtzeitigen-- PKH-Antrag, denn dieser ist erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt worden. Das Urteil des FG ist dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde durch Niederlegung beim Postamt X am 10. Februar 1999 zugestellt worden (vgl. § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 3 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes, § 182 ZPO). Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist rechtfertigen könnten, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht (vgl. § 56 Abs. 1 FGO). Derartige Gründe sind auch nicht ersichtlich. Unabhängig davon ist auch die --formgebundene-- Bedürftigkeitserklärung nicht, wie erforderlich, innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) vorgelegt worden, so daß selbst bei rechtzeitiger Antragstellung eine Bewilligung der PKH nicht erfolgen könnte. Über die Erfordernisse der Bewilligung muß ein PKH-Bewerber sich von sich aus kundig machen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1995 XI S 16/95, BFH/NV 1996, 65; vom 22. August 1995 XI S 19/95, BFH/NV 1996, 168, sowie vom 29. April 1997 VII S 6/97, BFH/NV 1997, 800).

Die Entscheidung über den PKH-Antrag ergeht gerichtskostenfrei.

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