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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.06.2000
Aktenzeichen: II S 8/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 117 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Mit Beschluss vom 23. März 2000 lehnte das Finanzgericht (FG) einen Antrag der Antragstellerin auf Prozesskostenhilfe (PKH) sowie Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwalts für ein Verfahren wegen Vermögensteuer auf den 1. Januar 1989, 1992, 1993 und 1995 u.a. mit der Begründung ab, dass die Antragstellerin keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe. Davon hatte sie unter Berufung darauf, Analphabetin zu sein, abgesehen. Die Vermögensteuerbescheide beruhten auf strafrechtlichen Ermittlungen, wonach auf den Namen der Antragstellerin bei ausländischen Banken erhebliche Festgeldbeträge angelegt waren, über die die Antragstellerin verfügungsbefugt war.

Nunmehr beantragt die Antragstellerin, ihr für eine Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss des FG unter Beiordnung eines Rechtsanwalts PKH zu gewähren, wiederum ohne eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. In einem Parallelverfahren hatte sie lediglich einen Rentenbescheid über eine Erwerbsunfähigkeitsrente vorgelegt.

II. Der Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag ist eine Erklärung auf amtlichem Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO).

Eine solche Erklärung hat die Antragstellerin ihrem Antrag nicht beigefügt. Da auch vor dem FG eine derartige Erklärung nicht abgegeben worden ist, kann nicht auf eine zeitnahe frühere Erklärung zurückgegriffen werden. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen amtlichen Vordruck ist jedoch unverzichtbar, wenn die erforderlichen Angaben nicht anderweitig und in vergleichbar übersichtlicher Form vorliegen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 1993 IX B 70/92, BFH/NV 1993, 682, sowie vom 16. Januar 1996 III S 3/95, BFH/NV 1996, 778). Letzteres ist nicht der Fall. Der überreichte Bescheid über die Erwerbsunfähigkeitsrente vermag die nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO verlangte Erklärung nicht zu ersetzen, weil damit nicht über alle nach § 117 Abs. 2 ZPO geforderten Angaben Auskunft erteilt worden ist. Auch das Vorbringen der Antragstellerin, sie sei Analphabetin, befreit von dem Erfordernis, die besagte Erklärung abzugeben, nicht. Vielmehr hätte die Antragstellerin dafür Sorge tragen müssen, dass der Vordruck nach ihren Angaben von einer anderen, des Lesens und Schreibens kundigen Person ausgefüllt wird (vgl. dazu den Beschluss des BFH vom 3. April 2000 VII S 2/00 BFH/NV 2000, 1228).



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