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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.08.2005
Aktenzeichen: III B 10/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Handelt es sich, wie im Streitfall, um verfassungsrechtliche Fragen, so ist überdies auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einzugehen.

Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46, m.w.N.).

2. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

Der BFH hat in mehreren Entscheidungen die gesetzliche Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Jahres- und nicht als Monatsgrenzbetrag als zulässige typisierende Regelung und als verfassungskonform beurteilt (BFH-Urteile vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566; vom 25. Mai 2004 VIII R 66/99, BFH/NV 2005, 24; vom 13. Juli 2004 VIII R 20/02, BFH/NV 2005, 36, m.w.N.). Auch im Schrifttum sind hiergegen keine Bedenken erhoben worden (vgl. Jachmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 32 Rdnr. C 42, m.w.N.; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 32 EStG Rz. 531; Greite in Korn, Deutsches Steuerrecht, § 32 EStG Rz. 73; Felix, Kindergeldrecht, § 63 EStG Rz. 103; Jechnerer in Lademann, Einkommensteuergesetz und Nebengesetze, § 32 EStG Rz. 103 b; Dürr in Frotscher, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 32 Rz. 34).

Der Kläger hat sich weder mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung näher auseinander gesetzt noch anhand der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die von ihm als maßgebend erachteten verfassungsrechtlichen Maßstäbe für eine Prüfung der Verfassungskonformität des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bzw. für die Notwendigkeit einer ggf. vorzunehmenden verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschrift dargestellt.

Im Ergebnis will der Kläger diese feststehende Rechtsprechung nicht akzeptieren und hält aus diesem Grunde die angefochtene Entscheidung für sachlich unzutreffend. Dies allein rechtfertigt indes noch nicht die Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Im Übrigen hat der BFH mehrfach eine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfrage verneint (z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. Juni 2003 VIII B 35/03, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris; vom 19. Mai 2004 VIII B 182/03, n.v., juris; vom 22. September 2004 VIII B 151/04, n.v., juris).

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